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Anzeige von Anlagen, die zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen angewendet werden.

Leistungsnummer: 99003056261000

Leistungsbeschreibung

Anlagen, mit denen nichtionisierende Strahlung für kosmetische, oder sonstige nichtmedizinische Anwendungen am Menschen angewendet wird, müssen der Behörde angezeigt werden.

Mit dieser Anzeige können Sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass Sie eine Anlage in Betrieb nehmen werden.

Für welche Anlagen diese Verpflichtung besteht, ist durch die Verordnung „NiSV“ geregelt.

Hinweise, ob Ihre Anlage unter die NiSV fällt, können sein:

  • Anwendung zu kosmetischen Zwecken am Menschen;
  • Anwendungen am Menschen, die keinem medizinischen Zweck dienen;
  • Anwendungen am Menschen, die dem „Lifestyle“ zugesprochen werden, z. B. MuskelStimulanz, wie unterstütztes Training mit Hilfe von EMF oder Ähnliches.

In den Begriffsbestimmungen nach § 2 NiSV sind die Leistungsspezifikationen der Anlagen angegeben. Sollten Sie diese nicht kennen oder in den Unterlagen Ihrer Anlage nicht finden, sollten Sie Ihren Händler oder den Hersteller Ihrer Anlage kontaktieren.

Für Fragen zum Anzeigeverfahren steht Ihnen die zuständige Arbeitsschutzbehörde zur Verfügung.

Verfahrensablauf

Sie wollen eine oder mehrere Anlagen betreiben, die unter die Bestimmungen der NiSV fallen:

  • Bevor Sie die Anlage betreiben, müssen Sie diese bei der zuständigen Behörde anzeigen.
  • Sie müssen Angaben zur Anlage (Bezeichnung, Typ, Art der Anlage, ggf. Anwendungszweck) machen.

Die Behörde prüft Ihre Anzeige auf Vollständigkeit, Fristeinhaltung (spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme) und Plausibilität.

An wen muss ich mich wenden?

Für Ihre Anzeige ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bereich Sie die Anlage betreiben wollen.

Voraussetzungen

Sie müssen die Anzeige an die Behörde senden, wenn Sie eine Anlage betreiben wollen, die unter die NiSV fällt.

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Welche Fristen muss ich beachten?

Anzeige zwei Wochen vor Inbetriebnahme

Bestandsanlagen (Betrieb vor dem 31.12.2020) bis zum 31.03.2021

Rechtsgrundlage

Anzeigepflichtige Geräte:

§ 2 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)

Anzeigepflicht:

§ 3 Absatz 3 Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)

Bemerkungen

Die NiSV gilt nicht für

  • Anlagen, die für medizinische Zwecke am Menschen angewendet werden (Untersuchung, Behandlung, Heilung und Forschung)
  • Anlagen die nichtgewerblich eingesetzt werden und nicht im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung in Erscheinung treten (z.B. der Einsatz einer privat beschafften Anlage an einer Person des privaten Umfelds im Rahmen einer Gefälligkeit).
  • Ultraschallgeräte mit niedrigeren Schallintensitäten als 50 Miliwatt pro Quadratzentimeter am Auge oder von weniger als 100 Miliwatt pro Quadratzentimeter am übrigen Körper erzeugen sowie Geräte, die einen mechanischen Index von nicht größer 0,4 oder einen thermischen Index von mehr als 0,7 erzeugen können.
  • Laser, die nicht den Klassen 1C, 2M,3R, 3B oder 4 angehören.
  • Hochfrequenzgeräte, die nicht unter die Bestimmungen nach § 2 NiSV fallen.
  • Niederfrequenzgeräte, die nicht unter die Bestimmungen nach § 2 NiSV fallen.
  • Gleichstromgeräte, die nicht unter die Bestimmungen nach §2 NiSV fallen.

Magnetfeldgeräte und Magnetresonanztomographen, die nicht unter die Bestimmungen nach § 2 NiSV fallen.

Zuständige Stelle

Für Ihre Anzeige ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bereich Sie die Anlage betreiben wollen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

11.12.2020