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Lagergenehmigung nach Sprengstoffrecht beantragen

Leistungsnummer: 99089013001000

Leistungsbeschreibung

Grundsätzlich ist für die Lagerung von explosionsgefährlichen Stof-fen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Ausgenommen hiervon sind lediglich kleine Mengen.

Genehmigungspflichtig sind sowohl

  • die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explo-sionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen, als auch
  • die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Be-triebs solcher Lager.

Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften.

Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

An wen muss ich mich wenden?

An die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Lageplan M 1:100
  • Katasterplan M 1:1000
  • Bauplan des Lagers M 1:100
  • Gegebenenfalls Zulassungsbescheinigung der Tür des Lagers oder des gesamten Schranklagers
  • Gegebenenfalls Berechnung der Schutz- und Sicherheitsabstände (bei explosionsgefährlichen Stoffen)
  • Gegebenenfalls Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung und Forschung

Rechtsgrundlage

Anträge / Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
     
  • Schriftform erforderlich: Nein
     
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
     
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
     
  • Online-Dienste vorhanden: Ja

Verfahrensablauf

  • Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen und alle notwendigen Unterlagen einreichen.
     
  • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft und ggf. weitere Behörden (z. B. Baubehörde, Umweltbehörde) beteiligt.
     
  • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen.
     
  • Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung, die Genehmigungsurkunde und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.
     

Bearbeitungsdauer

Aufgrund der notwendigen Beteiligung weiterer Behörden ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
 

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

Voraussetzungen

Um eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG zu erhalten, müs-sen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Gebäude / Lager muss geeignet sein.
  • Maßnahmen gegen Diebstahl müssen ausreichend sein.
  • Für die Lagerung von Sprengstoffen, sonstigen Explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, P2 und T2 muss eine § 7 SprengG Erlaubnis und ein Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG vorhanden sein.
  • Alle notwendigen Unterlagen müssen vorhanden sein.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Fristen.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung

Was sollte ich noch wissen?

Herausgebende Stelle

Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 52 Arbeitsschutz 2

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

26.04.2023

Gebühren

  • Gebühr: 425,00 - 3420,00 Euro
    Eine wesentliche Änderung kostet 70 € bis 1710€.