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Güterrechtsregister Einsicht gewähren

Leistungsnummer: 99054001109000

Leistungsbeschreibung

Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Sofern keine Eintragung zu der angefragten Person vorliegt, können Sie eine entsprechende Bescheinigung erhalten (Negativmitteilung).

Fachlich freigegeben am

24.06.2022

Verfahrensablauf

Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen bzw. eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, können Sie sich an das zuständige Amtsgericht wenden. Sofern es eine Eintragung gibt, können Sie vor Ort Einsicht nehmen und/oder eine Abschrift aus dem Güterrechtsregister erhalten. Sofern es keine Eintragung gibt, können Sie eine entsprechende Negativmitteilung beantragen.

Voraussetzungen

Die Einsicht in das Güterrechtsregister ist jedem gestattet und nicht an Voraussetzungen gebunden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es sind keine Unterlagen erfordeltich.

Welche Gebühren fallen an?

Die Einsicht ist gebührenfrei.

Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von 10,00 Euro (einfache Abschrift nach Nr. 17000 KV GNotKG) oder 20,00 Euro (beglaubigte Abschrift nach Nr. 17001 KV GNotKG) erhoben.

Vorkasse:

Bezeichnung der Kosten:

Zahlungsweise:

Gegebenenfalls zusätzlich:

Überweisung oder Kreditkartenzahlung nach Rechnungserhalt über ePayment-Plattform

Welche Fristen muss ich beachten?

Es sind keine Frsiten zu beachten.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Keiner. Die Einsichtnahme ist jedem gestattet und nicht an Voraussetzungen gebunden.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt dem Amtsgerichten.

Was sollte ich noch wissen?