Inhalt
Datum: 26.10.2017

Bürgermeisterwahl 2018

Europawahl am 25. Mai 2014

Bekanntmachung

 

 

Der Wahlausschuss der Stadt Wetter (Hessen) hat in seiner Sitzung am 22. Dezember 2017 folgenden Wahlvorschlag für die Direktwahl des Bürgermeisters in der Stadt Wetter (Hessen) am 18. Februar 2018 zugelassen, der hiermit bekannt gegeben wird:

Lfd. Nr.

Name der Partei oder Wählergruppe,Kurzbezeichnung;
bei Einzelbewerbern:
Kennwort (Familienname)

Familienname, Rufname des Bewerbers,
Beruf oder Stand
Geburtsjahr und Geburtsort,
Hauptwohnung
(Straße, Hausnummer, PLZ, Wohnort)

1

Kai-Uwe Spanka

SPANKA

Herr Spanka, Kai-Uwe

Bürgermeister
1963, Marburg
In der Eiche 5, 35083 Wetter (Hessen),
Stadtteil Oberrosphe

Wetter (Hessen), den 22. Dezember 2017

gez. Belz
Wahlleiter

Wahlbekanntmachung

Wahlbekanntmachung
für die Direktwahl des Bürgermeistersin der Stadt Wetter (Hessen) am 18. Februar 2018

1. Die Direktwahl des Bürgermeisters dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

Die Gemeinde ist in 13 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

Wahlbezirk

Bezeichnung des Wahlbezirks

Bezeichnung des Wahlraums

(Straße, Nr., PLZ, Ort)

Wahlbezirk 1

Wetter – Feuerwehrgerätehaus

Dörnertsgasse 2,

35083 Wetter (Hessen)

Wahlbezirk 2

Wetter – Stadthalle

Schulstraße 27,

35083 Wetter (Hessen)

Wahlbezirk 3

Amönau – Bürgerhaus

Harkauer Weg 6,

35083 Wetter – Amönau

Wahlbezirk 4

Mellnau – Schulscheune

Burgstraße 52,

35083 Wetter – Mellnau

Wahlbezirk 5

Niederwetter – Bürgerhaus

Dorfstraße 2,

35083 Wetter – Niederwetter

Wahlbezirk 6

Oberndorf – Bürgerhaus

Ortsstraße 14,

35083 Wetter – Oberndorf

Wahlbezirk 7

Oberrosphe – Bürgerhaus

Blaues Lenchen 12,

35083 Wetter – Oberrosphe

Wahlbezirk 8

Todenhausen – Bürgerhaus

Hauptstraße 31,

35083 Wetter – Todenhausen

Wahlbezirk 9

Treisbach – Bürgerhaus

Engelbacher Straße 23,

35083 Wetter – Treisbach

Wahlbezirk 10

Unterrosphe – Bürgerhaus

Kreisstraße 30,

35083 Wetter – Unterrosphe

Wahlbezirk 11

Warzenbach – Bürgerhaus

Pfütze 3,

35083 Wetter – Warzenbach

Wahlbezirk 12

Wetter – Evangelisches Gemeindezentrum

Klosterberg 3,

35083 Wetter (Hessen)

Wahlbezirk 13

Wetter – Katholisches Pfarramt

Frankenberger Straße 5,

35083 Wetter (Hessen)

 

Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 28.01.2018 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Sämtliche Wahllokale der Stadt Wetter (Hessen) sind barrierefrei.

2. Das Wählerverzeichnis zur Direktwahl für die Wahlbezirke der Stadt Wetter (Hessen) wird in der Zeit vom 29.01.2018 bis zum 02.02.2018 während der allgemeinen Öffnungszeiten der Stadt Wetter (Hessen), Bürgerbüro, Marktplatz 1, 35083 Wetter (Hessen), Zimmer Nr. 15 für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 02.02.2018 bis 12 Uhr beim Magistrat der Stadt Wetter (Hessen), Bürgerbüro, Marktplatz 1, 35083 Wetter (Hessen), Zimmer Nr. 15 Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 28.01.2018 beim Magistrat der Stadt Wetter (Hessen) (Anschrift siehe oben) zu stellen. Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 28.01.2018 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.

Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Stadt Wetter (Hessen) oder durch Briefwahl teilnehmen.

Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen

  • · in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
  • · nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 28.01.2018 oder die Einspruchsfrist bis zum 02.02.2018 versäumt haben,

b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,

c. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

  • · in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 16.02.2018, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr. Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
  • · nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

  • · einen amtlichen weißen Stimmzettel,
  • · einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
  • · einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Wahlbezirk aufgedruckt sind,

und

  • · ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegen genommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel.

Die Wähler haben jeweils eine Stimme.

Auf dem amtlichen Stimmzettel ist der Name des an der Wahl teilnehmenden Bewerbers aufgeführt.

Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen, enthält der Stimmzettel jeweils eine Ankreuzmöglichkeit für „Ja“ und „Nein“.

Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17 Uhr im Sitzungszimmer des Rathauses der Stadt Wetter (Hessen), Marktplatz 1, 35083 Wetter (Hessen) zusammen.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Eine Stichwahl findet nicht statt.

4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

Wetter (Hessen), den 19.01.2018

Der Magistrat der Stadt Wetter (Hessen)

gez. Spanka

Bürgermeister