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Datum: 07.10.2022

Informationen zur Grundsteuerreform in Hessen

Die Grundsteuerreform in Hessen

Liebe Bürgerinnen und Bürger, hiermit informieren wir Sie über wichtige Fragen rund um die Grundsteuerreform in Hessen. Bitte beachten Sie, dass eine Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag bei der Steuerverwaltung erst ab dem 1. Juli 2022 möglich ist. Auf der Homepage www.grundsteuer.hessen.de finden Sie viele Informationen mit deren Hilfe Sie gut vorbereitet sind.

Informationen zur Vorbereitung auf die Erklärungsabgabe

Wir möchten Sie über die neue Grundsteuer in Hessen informieren. Die neue Grundsteuer wird zwar erst ab dem Jahr 2025 umgesetzt doch bereits im laufenden Jahr 2022 sind die Kommunen und die Finanzämter im Land darauf angewiesen, dass alle Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks, eines Hauses oder einer Wohnung ihrem zuständigen Finanzamteine nur wenige Angaben umfassende Erklärung zum Grundsteuermessbetrag einreichen. Für die Bearbeitung Ihrer Erklärungen ist jeweils das hessische Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich Ihr Grundbesitz befindet.

Für die Stadt Wetter (Hessen) und Stadtteile: Finanzamt Marburg-Biedenkopf, Robert-Koch-Straße 7, 35037 Marburg

Telefon: 06421 698 0

Der Bürgerservice in den Finanzämtern ist der wichtigste Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger. Die Kolleginnen und Kollegen des Bürgerservice in den Finanzämtern sind umfassend geschult und stehen für Bürgeranfragen zur Vorbereitung auf die Erklärungsabgabe zur Verfügung.

Telefonische Sprechzeiten: montags bis freitags von 8 bis 18 Uhr

Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, online einen Anruftermin zu buchen. Das Finanzamt ruft dann zum gewünschten Termin zurück (https://finanzamt.hessen.de/Service/Anrufservice-buchen).

Hinweis: Wenn Ihr Grundbesitz nicht in Hessen liegt, müssen Sie sich in dem Bundesland, in dem sich Ihr Grundbesitz befindet, über die dort geltenden Regelungen informieren.

Wer muss wann eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abgeben?

Wenn Sie zum Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines unbebauten oder bebauten Grundstücks, einer Eigentumswohnung oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder auch nur einzelner land- und forstwirtschaftlicher Flächen sind, haben Sie bitte eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abzugeben. Hierfür haben Sie vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 Zeit.

Was ist bei der Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag zu beachten?        

Bitte übermitteln Sie ab dem 1. Juli 2022 Ihre Erklärung elektronisch an das zuständige Finanzamt.

Für die elektronische Abgabe können Sie das ELSTER-Verfahren nutzen. Hierzu ist eine einmalige Registrierung im Internet auf www.elster.de nötig. ELSTER steht für "ELektronische STeuerERklärung" und ist ein kostenloser und sicherer Service der Steuerverwaltungen in Deutschland, um Steuererklärungen digital abzugeben. Wenn Sie sich bereits bei ELSTER registriert haben, müssen Sie sich für die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag nicht ein zweites Mal registrieren. Wenn Sie noch kein ELSTER-Benutzerkonto haben, können Sie sich bereits jetzt registrieren. Im Übrigen dürfen Familienangehörige (z. B. die Kinder oder Enkelkinder) bei der Erklärungsabgabe unterstützen und z. B. ihre eigene Registrierung bei ELSTER nutzen, um die Erklärung auch für ihre Angehörigen abzugeben. In Einzelfällen sind Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Abgabe möglich: Wer glaubhaft darlegen kann, dass eine elektronische Abgabe nicht möglich ist, der kann die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag auch in Papierform abgeben. Rufen Sie im Zweifel beim Bürgerservice des Finanzamts an. Dort gibt man Ihnen gerne Auskunft, ob Sie in Ihrem Fall die Erklärung auch in Papierform abgeben dürfen.

Bei Fragen rund um die elektronische Steuererklärung (ELSTER) steht mit der hessenweiten Servicehotline unter 0800 522 5335 eine weitere Kontaktmöglichkeit, von Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr, zur Verfügung. Der Anruf ist kostenlos. Die Servicehotline bietet beispielsweise Hilfe bei der Registrierung in ELSTER an.

Zusätzlich zu dem Informationsangebot auf dem Informationsportal www.grundsteuer.hessen.de hat die Hessische Steuerverwaltung für Sie Checklisten erstellt, die Sie mit weiteren wichtigen Informationen zu den in der Erklärung anzugebenden Angaben versorgt.   
Die Checklisten liegen für Sie auch im Rathaus bereit. 

Bitte beachten Sie, dass die Checklisten ausschließlich Ihrer Information dienen. Bei den Checklisten handelt es sich nicht um Vordrucke zur Erklärung. Senden Sie deshalb bitte keine der Checklisten ausgefüllt an die Hessische Steuerverwaltung. Vielen Dank!

Ein weiteres Serviceangebot der Hessischen Steuerverwaltung und der Hessischen Katasterverwaltung steht Ihnen ebenfalls zur Verfügung. Dabei handelt es sich um  den sogenannten Flurstücksnachweis zu Ihrem Grundbesitz (nur für die Grundsteuer B)

Der Flurstücksnachweis (mit Grundbuchblattnummer) enthält Daten zu Ihrem Grundbesitz (Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundstücksfläche, Lage und die Grundbuchblattnummer). Diese Daten müssen Sie für die Grundsteuer B auch in Ihrer Erklärung zum Grundsteuermessbetrag angeben.

Den Flurstücksnachweis zu Ihrem Grundbesitz erhalten Sie kostenlos und direkt, unter der Adresse http://gds.hessen.de/webshop/Flurstuecksnachweis.

gez. Kai-Uwe Spanka, Bürgermeister