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Anerkennung als Prüfsachverständiger für Brandschutz

Leistungsnummer: 99140002016000

Leistungsbeschreibung

Seit dem 01.10.2002 müssen Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes für Gebäude der Gebäudeklasse 5 gemäß § 68 der Hessischen Bauordnung (HBO) von einem Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt werden. Dasselbe gilt für Nachweise des vorbeugenden Brandschutzes für Gebäude der Gebäudeklasse 4, wenn sie nicht durch eine nachweisberechtigte Person erstellt sind. Bei Sonderbauten kommt eine Einschaltung eines Prüfsachverständigen für Brandschutz durch die Bauaufsichtsbehörde in Betracht. Für die Tätigkeit als Prüfsachverständiger für Brandschutz ist eine Anerkennung durch die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen erforderlich.

An wen muss ich mich wenden?

An die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es ist ein förmlicher schriftlicher Antrag in Papierform bei der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen zu stellen (Antrag auf Anerkennung als Prüfsachverständige/r für Brandschutz gemäß §§ 16 ff. der Hessischen Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung).
Zu erbringen ist ein Nachweis über einen einschlägigen Hochschulabschluss sowie Unterlagen zum Nachweis einer 5 Jährigen berufsspezifischen Erfahrung.

Wird eine Eintragung in eine vergleichbare Liste aus einem anderen Land der Bundesrepublik, einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat nachgewiesen, kann die Eintragung unter vereinfachten Voraussetzungen erfolgen.

Beizubringen sind folgende Nachweise nach § 6 Abs. 2 HPPVO:
"Antrag" mit
- Persönlicher Datenbogen
- Lebenslauf
- Polizeiliches Führungszeugnis
- Erklärungsbogen
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung

Beizubringen ist ferner der Nachweis über die besonderen Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 HPPVO, nämlich der Nachweis der 5 Jährigen brandschutztechnischen Berufserfahrung, durch eine Objektliste und detaillierte Unterlagen zu 3 Projekten. Die erforderlichen Kenntnisse sind anhand einer schriftlichen Prüfung nachzuweisen.
 

  • Antrag
    (Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen)

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für das Anerkennungsverfahren beträgt für Mitglieder der AKH 600,00 Euro für Nicht-Mitglieder 700,00 Euro. Zusätzlich dazu sind die Auslagen der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen für die anlässlich des Verfahrens und der Prüfungsteilnahme entstandenen Kosten von den Antragstellern anteilig zu erstatten.

Rechtsgrundlage