Begleitdokumente für Weintransporte ausstellen
Leistungsnummer: 99160014261000
Leistungsbeschreibung
Für den Transport von nicht abgefüllten Weinbauerzeugnissen benötigen Sie ein Weinbegleitdokument.
Weinbauerzeugnisse sind
- Trauben,
- Traubenmost,
- Maische,
- Wein,
- Perlwein,
- Schaumwein,
- Likörwein und
- Brennwein.
Das Begleitdokument berechtigt Sie zum Transport der Weinbauerzeugnisse vom Erzeuger zur weiteren Verarbeitungs- oder Verwertungsstelle, zum Beispiel zu einer Kellerei. Sie sind verpflichtet, ein Begleitdokument zu verwenden.
Verfahrensablauf
Analoges Antragsverfahren:
Für die Bestellung von Weinbegleitdokumenten wenden Sie sich bitte an das Hessische Landeslabor (Weinkontrolle).
Digitales Antragsverfahren:
Das digitale Antragsverfahren wird im Laufe des Jahres 2023 zur Verfügung gestellt und führt Sie durch den Prozess zur Beantragung von Weinbegleitdokumenten
Zuständige Stelle
Hessische Landeslabor (Weinkontrolle)
Voraussetzungen
Für Onlineantragsverfahren (ab 2023):
- Ein Unternehmenskonto auf Basis von Elster („Mein Unternehmenskonto“)
- Antragstellende müssen mit ihrer Adresse und einer Betriebsnummer in einer Marktteilnehmerliste intern hinterlegt sein. Dies erfolgte automatisch mit Stand 09-2022.
Für Betriebe, die zu September 2022 nicht bei der Weinkontrollbehörde hinterlegt waren: Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an die zuständige Weinkontrolle.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Informationen zu den zu transportierenden Weinbauerzeugnissen (in der Regel aus der eigenen Weinbuchführung ersichtlich)
Welche Fristen muss ich beachten?
Weinbegleitdokumente müssen unmittelbar vor dem Beginn des Transports erstellt werden. Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Mit der Signierung des digitalen Weinbegleitdokuments ist es sofort gültig. Es gibt keine Bearbeitungsdauer.
Rechtsgrundlage
- Artikel 147 Verordnung (EU) Nummer 1308/2013 über eine gemein-same Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
- Artikel 8 bis 19 Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nummer 1308/2013
- § 30 Weingesetz (WeinG)
- §§ 18 bis 24 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
- § 19 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
- § 20 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
- § 21 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
- § 22 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
- § 23 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
- § 24 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
Rechtsbehelf
Nein
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja (analoges Antragsverfahren)
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja, ab 2023
Was sollte ich noch wissen?
Herausgebende Stelle
Landesbetrieb Hessisches Landeslabor
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Fachlich freigegeben am
Gebühren
- Gebühr: 6,00 Euro