Berufsregister für Steuerberater Steuerberater und Steuerbevollmächtigten in Berufsregister für Steuerberater eintragen lassen
Leistungsnummer: 99135004060001
Volltext
Eine Eintragung in das Berufsregister der Steuerberater müssen Sie bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer beantragen.
Folgende Angaben sind eintragungspflichtig:
-
Wenn Sie als Steuerberaterin, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in dem Bezirk bestellt werden, für den das Register geführt wird. Einzutragen sind:
- Familienname, der Vorname oder die Vornamen
- Geburtsdatum, Geburtsort
- Datum der Bestellung und die Behörde oder die Steuerberaterkammer, die die Bestellung vorgenommen hat
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" und der Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung
- Anschrift der beruflichen Niederlassung, die Telekommunikationsdaten, einschließlich der geschäftlichen E-Mail-Adresse, und die geschäftliche Internetadresse
- berufliche Zusammenschlüsse im Sinne der §§ 49, 50 und 55h des Steuerberatungsgesetzes (StBerG)
- die Anschrift der weiteren Beratungsstellen, der Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift der die weiteren Beratungsstellen leitenden Personen
- Familienname, der Vorname oder die Vornamen und die Anschrift des Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten, sofern ein solcher bestellt oder benannt worden ist
- Bestehen eines Berufs- oder Vertretungsverbots im Sinne des § 90 Absatz 1 Nummer 4 oder des § 134 StBerG
- Bezeichnung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs
Wenn sich für Sie Änderungen ergeben, dann müssen Sie diese der Steuerberaterkammer melden. Nach der Meldung werden diese in das Berufsregister eingetragen.
Verfahrensablauf
Sie müssen Ihren Antrag bei der für Sie zuständigen Steuerberaterkammer einreichen.
Ihre Aufnahme in das Register wird Ihnen schriftlich bestätigt.
Voraussetzungen
Sie sind Steuerberaterin, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Steuerbevollmächtigter und möchten einen Eintrag im Berufsregister beantragen.
Erforderliche Unterlagen
In der Regel ist ein formloser Antrag ausreichend. Je nach Steuerberaterkammer müssen Sie gegebenenfalls für die Eintragung einen ausgefüllten Mitgliedererfassungsbogen einreichen. Bitte fragen Sie bei Ihrer zuständigen Steuerberaterkammer nach.
Frist
keine
Rechtsgrundlage(n)
- § 11 Steuerberatergesetz (StBerG) (Datenschutzrechtlicher Hinweis)
- § 76a Steuerberatungsgesetz (StBerG) - Eintragung in das Berufsregister
- § 76b Steuerberatungsgesetz (StBerG) - Löschung aus dem Berufsregister
- § 76c Steuerberatungsgesetz (StBerG) - Mitteilungspflichten; Einsicht in das Berufsregister
Rechtsbehelf
keine
Formulare
- Formulare: Für die meisten Steuerberaterkammern gibt es einen vorgegebenen Mitgliedererfassungsbogen
- OnlineDienst: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium der Finanzen
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die Steuerberaterkammer.