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Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist

Leistungsnummer: 99006009029006

Volltext

Die Verlängerung von Prüffristen ist je nach Einzelfall auf Antrag für nachstehende Anlagen möglich:

  • Aufzugsanlagen,
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
  • Druckanlagen,
  • Krane,
  • Flüssiggasanlagen,
  • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

Verfahrensablauf

  • Entscheidung im Einzelfall

Voraussetzungen

  • Gewährleistung der Sicherheit der Anlage

Kosten

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Frist

In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 12.07.2022
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.

Urheber