Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist
Leistungsnummer: 99006009029006
Volltext
Die Verlängerung von Prüffristen ist je nach Einzelfall auf Antrag für nachstehende Anlagen möglich:
- Aufzugsanlagen,
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
- Druckanlagen,
- Krane,
- Flüssiggasanlagen,
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
Verfahrensablauf
-
Entscheidung im Einzelfall
Voraussetzungen
- Gewährleistung der Sicherheit der Anlage
Kosten
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Frist
In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.