Inhalt

Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung außerordentlich

Leistungsnummer: 99006009029004

Leistungsbeschreibung

Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.

Verfahrensablauf

Nach Kenntnis von einem Schadensfall kann die Behörde eine außerordentliche Prüfung anordnen. Diese hat der Arbeitgeber unverzüglich zu veranlassen.

Voraussetzungen

Eintritt eines Schadenfalls oder eines sonstigen besonderen Anlasses (z.B. Unfall mit unklarer Ursache) bei einer überwachungsbedürftigen Anlage.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Unterlagen sind nicht erforderlich. Die zuständige Behörde wird von sich aus tätig.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

12.07.2022

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.