Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung außerordentlich
Leistungsnummer: 99006009029004
Volltext
Die zuständige Behörde kann bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht insbesondere dann, wenn ein Schadensfall eingetreten ist. Der Arbeitgeber hat eine angeordnete Prüfung unverzüglich zu veranlassen.
Verfahrensablauf
Nach Kenntnis von einem Schadensfall kann die Behörde eine außerordentliche Prüfung anordnen. Diese hat der Arbeitgeber unverzüglich zu veranlassen.
Voraussetzungen
Eintritt eines Schadenfalls oder eines sonstigen besonderen Anlasses (z.B. Unfall mit unklarer Ursache) bei einer überwachungsbedürftigen Anlage.
Erforderliche Unterlagen
Unterlagen sind nicht erforderlich. Die zuständige Behörde wird von sich aus tätig.
Kosten
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.