Chemikalien: Anerkannte Aus- und Fortbildungseinrichtungen gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung
Leistungsnummer: 99031005000000, 99031005031000
Leistungsbeschreibung
Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung gilt ergänzend zu der europäischen Verordnung Nr. 517/2014 über bestimmte fluorierte Treibhausgase. Sie regelt in Artikel 10 im Zusammenhang mit den europäischen Verordnungen Nr. 2015/2067, 304/2008 und 307/2008 die Anerkennung von Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Unternehmen oder Betrieben als zur Abnahme von Prüfungen und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen berechtigte Stelle.
An wen muss ich mich wenden?
Regierungspräsidium Darmstadt
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt
Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausbildungsunterlagen der zukünftigen Dozenten
- Inhalte des Lehrgangs
- Zeitplan für die Durchführung des Lehrgangs
- gegebenenfalls Prüfungsordnung
- gegebenenfalls Verfahrensvorschrift für die Erteilung von Sachkundebescheinigungen
- Liste der bei der Ausbildung verwendeten Geräte
- gegebenenfalls Muster einer Prüfungsklausur, Fragenkatalog
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für die Anerkennung als berechtigte Stelle richten sich nach dem Zeitaufwand, gemäß der allgemeinen Verwaltungskostenordnung in Verbindung mit der Verwaltungskostenordnung des Geschäftsbereiches.
Rechtsgrundlage
- § 5 Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase (Chemikalien-Klimaschutzverordnung - ChemKlimaschutzV)
- Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.05.2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase
- Verordnung (EG) Nr.304/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/2067 der Kommission vom 17. November 2015 zur Festlegung der Mindestanforderungen und der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung im Hinblick auf die Zertifizierung von natürlichen Personen in Bezug auf fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
- Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006
Umweltbundesamt
Was sollte ich noch wissen?
Informationen zum Thema finden Sie auch auf folgenden Internetseiten:
- Regierungspräsidium Darmstadt
- Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie
- Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Fachzentrum Klimawandel Hessen
(Hessisches Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz