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Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes beim Neubau von Gebäuden einreichen

Leistungsnummer: 99138033261000

Volltext

Das Gebäudeenergiegesetz stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der Bauherr oder Eigentümer eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt. Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Die Erfüllungserklärung ist abzugeben, nachdem das Gebäude fertiggestellt wurde.

Verfahrensablauf

Die jeweiligen Länder regeln das Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung der Ausstellung, die Pflichtangaben sowie die vorzulegenden Nachweise.

Zuständige Stelle

Untere Bauaufsichtsbehörde

Voraussetzungen

Sie müssen bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Erfüllungserklärung
  • Berechnungen
  • Energieausweis[e]
  • gegebenenfalls:
    • Lieferantenbescheinigung
    • Bescheid über Befreiung von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes
  • Der Energieausweis muss sich auf das fertiggestellte Gebäude beziehen.

Frist

  • Einreichung der Erfüllungserklärung nach Fertigstellung des Gebäudes
  • Die Erfüllungserklärung ist zum Zeitpunkt der Vorlage der abschließenden Fertigstellungsanzeige nach § 84 Abs. 1 Satz 1 und 3 der Hessischen Bauordnung einzureichen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf möglich.

Formulare

  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 03.07.2024
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum

Urheber