Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik bei Berufsqualifikation aus Drittstaaten Erteilung
Leistungsnummer: 99150114001000
Leistungsbeschreibung
Der Beruf Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem sogenannten Drittstaat können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten. Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz gehören.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Verfahrensablauf
Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“ bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, dass Sie den Antrag elektronisch (digital) übermitteln. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsunterlagen sowie das ausgedruckte Antragsformular anschließend per Post an die zuständige Stelle geschickt werden müssen.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können.
In diesem Fall nennt die zuständige Stelle Ihnen die wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation. Sie sagt Ihnen auch, warum Sie diese wesentlichen Unterschiede nicht ausgleichen können.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen auch Ausgleichsmaßnahmen, die Sie machen können, um die wesentlichen Unterschiede auszugleichen.
Wenn Sie sich entscheiden, keine Ausgleichsmaßnahmen zu machen, wird Ihre Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht in Deutschland als Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik arbeiten.
Ausgleichsmaßnahmen
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang mit Abschlussgespräch: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
- Kenntnisprüfung: Bei der Kenntnisprüfung wird Ihr Wissen in bestimmten Fächern und Gebieten geprüft. Die Kenntnisprüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil.
Sie können in der Regel zwischen einem Anpassungslehrgang mit Abschlussgespräch oder einer Kenntnisprüfung wählen.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“.
Voraussetzungen
- Sie haben eine Berufsqualifikation als Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik aus einem Drittstaat.
- Sie wollen in Deutschland als Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik arbeiten.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
- Lebenslauf
- Amtlich beglaubigte Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
- Amtlich beglaubigte Kopien Ihrer Ausbildungsnachweise (Diplom, Lehr- oder Studienplan mit Angaben von Fächern und Stunden)
- Nachweise über z.B. Fachprüfung und Berufszulassung (z.B. Lizenz)
- Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik
- Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik
- Erklärung, dass Sie bislang noch keinen Antrag auf Anerkennung gestellt haben
- Kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz und wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten? Dann müssen Sie nachweisen:
- Einstellungszusage eines Arbeitgebers oder ein entsprechender Arbeitsvertrag,
- Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz,
- Einladungen zu Vorstellungsgesprächen,
- ein Geschäftskonzept oder
- einen Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: zum Beispiel Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat.
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: zum Beispiel eine ärztliche Bescheinigung
- Erklärung über Ihre Zuverlässigkeit
- Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen, Beglaubigungen oder Ausgleichsmaßnahmen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Welche Fristen muss ich beachten?
Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Rechtsgrundlage
- § 1 Absatz 1 Nummer 1, § 1 Absatz 2 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG)
- § 46 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG)
- §§ 59 ff. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - MTAPrV)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Was sollte ich noch wissen?
Gleichwertigkeitsbescheid
Im Erlaubnisverfahren erfolgt auch die Prüfung der Gleichwertigkeit (Anerkennungsverfahren). Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Fachlich freigegeben am
An wen muss ich mich wenden?
Die zuständige Stelle für Ihr Anerkennungsverfahren ist in Hessen das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege.
Zuständige Stelle
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP)