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Errichtung und Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage nach Betriebssicherheitsverordnung Erlaubnis von Füllstellen

Leistungsnummer: 99006055005005

Leistungsbeschreibung

Füllstellen sind ortsfest errichtete oder dauerhaft am gleichen Ort verwendete Anlagen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1000 Litern je Stunde. An Füllstellen werden Transportbehälter mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt. Es handelt sich hierbei um eine überwachungsbedürftige Anlage.

Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie:

  • eine Füllstelle errichten und betreiben möchten
  • Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise vornehmen möchten, die die Sicherheit der Anlage beeinflussen.

Die Erlaubnis kann Ihnen unter folgenden Einschränkungen erteilt werden:

  • beschränkt,
  • befristet,
  • unter Bedingungen oder
  • mit Auflagen.

Wenn die erlaubnisbedürftige Anlage Teil einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist, wird keine separate Erlaubnis erteilt. Die Genehmigung schließt die Erlaubnis ein.

 

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie den Antrag auf Erlaubnis der überwachungsbedürftigen Anlage mit den erforderlichen Unterlagen einschließlich des Prüfberichts der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) bei der zuständigen Behörde ein.
  • Wenn eine Genehmigungspflicht nach Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben ist, erhalten Sie die Antragsunterlagen zurück, da dann im Rahmen der notwendigen Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Erlaubnis nach der Betriebssicherheitsverordnung mit geprüft wird.
  • Die zuständige Behörde trifft ihre Entscheidung nach Prüfung und teilt sie Ihnen mit.
 

Voraussetzungen

  • Die Anlage, für die Sie die Erlaubnis beantragen, muss eine erlaubnisbedürftige Anlage sein.
  • Sie müssen Füllstellen nach dem Stand der Technik errichten und betreiben.
  • Ihre Unterlagen müssen vollständig, plausibel und aussagekräftig sein.
  • Der Prüfbericht der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) muss bestätigen, dass die beantragte Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen, einschließlich der Prüfungen, sicher betrieben werden kann.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formloser Antrag mit den folgenden Angaben:

  • Name, Vorname, Firmenname
  • Adresse des Antragstellers
  • Kontaktinformationen (EMail, Telefon, Fax)
  • Art der Erlaubnis
    • Errichtung und Betrieb
    • Änderung und Betrieb oder
    • Teilerlaubnis
  • Angabe des Betriebsorts

Unterlagen, um die Anlage beurteilen zu können:

  • Antragsgegenstand
  • Beschreibung der Anlage
  • Beschreibung der Anlagentechnik und Wechselwirkung zu anderen Anlagen
  • Rohrleitungs und Instrumentenfließschema (R&I Fließbild)
  • Sicherheitsdatenblätter
  • Beschreibung Betriebsweise
  • Übersichtsplan
  • Lageplan
  • Grundrissplan/Technikplan
  • ExZonenplan
  • Explosionsschutzkonzept
  • Angaben zum Brandschutz
  • Beschreibung des flüssigkeitsdichten Bereiches
  • Berechnung Herstellungskosten
  • Sonstige Anlagen
  • Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS)
    • Der Prüfbericht muss bestätigen, dass die Anlage bei Einhaltung der genannten Maßnahmen sicher betrieben werden kann.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis erlischt, wenn:

  • Sie innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen haben,
  • Sie die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen haben oder
  • Sie die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben haben.

Sie können aus wichtigen Gründen bei der Erlaubnisbehörde eine Verlängerung der Fristen beantragen.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Widerspruch:

  • Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
  • Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Nein

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

11.07.2023

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Regierungspräsidien.

Zuständige Stelle

Regierungspräsidium

Welche Gebühren fallen an?

Verwaltungsgebühren nach zutreffender Verwaltungskostenordnung.