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Gebrauchsmusteranmeldung

Leistungsnummer: 99092005060001

Volltext

Das Gebrauchsmuster wird auch als "Kleines Patent" bezeichnet. Es ist ein echtes Erfindungsschutzrecht, das in seinen Schutzwirkungen nicht hinter dem Patent zurück steht. Da bei der Anmeldung eines Gebrauchsmusters lediglich eine formale Prüfung stattfindet, kann es schnell, einfach und kostengünstig erworben werden. Das macht es in der Praxis attraktiv.
Auch chemische Stoffe, Nahrungs- und Arzneimittel können damit geschützt werden. Ausgenommen sind jedoch Verfahren, wie zum Beispiel Herstellungs- und Arbeitsverfahren oder Messvorgänge.

Im Unterschied zum Patent gibt es keine europäische Gebrauchsmusteranmeldung. Eine internationale Gebrauchsmusteranmeldung ist ebenfalls nicht möglich, zudem gibt es den Gebrauchsmusterschutz nicht in allen Ländern.

Allerdings kann von einer deutschen Gebrauchsmusteranmeldung die Priorität für Nachanmeldungen im Ausland auch für europäische und internationale Patentanmeldungen beansprucht werden.

Hinweis:

Wer ein Schutzrecht anmelden will, kann dies grundsätzlich selbst tun. Die Entscheidung, ob man sich dabei der Hilfe eines Anwalts bedienen will, ist jedem selbst überlassen. Wer jedoch keinen Wohnsitz im Inland hat, muss sich bei der Anmeldung durch einen im Inland bestellten Rechts- oder Patentanwalt vertreten lassen.

Ansprechpunkt

An das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München

Hinweis: Sie können Ihre Anmeldung aber auch bei den Dienststellen des DPMA in Jena oder beim Informations- und Dienstleistungszentrum Berlin (DPMA-IDZ) einreichen.  Die
Patentinformationszentren in Hessen arbeiten als anerkannter Kooperationspartner des DPMA. Sie stehen daher für Fragen zum Schutzrecht als Anlaufstelle zur Verfügung.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag; das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formular G 6003 (siehe unter Anträge/Formulare) ist zu verwenden
  • technische Beschreibung mit
    • Darstellung des Standes der Technik,
    • Aufbau und Vorteil der eigenen Erfindung,
  • Schutzansprüche, das heißt
    • was an der Erfindung neu ist und
    • wofür genau der Gebrauchsmusterschutz beantragt wird
  • gegebenenfalls eine oder mehrere technische Zeichnungen

Tipp: Detaillierte Informationen darüber, welche Bestandteile in einer Gebrauchsmusteranmeldung enthalten sein müssen und Beispiele hierzu finden Sie im "Merkblatt für Gebrauchsmusteranmelder" des DPMA . Es ist eine bestimmte Form einzuhalten.

Kosten

  • Anmeldegebühr
    • bei Anmeldung in Papierform: 40,00 Euro
    • bei elektronischer Anmeldung: 30,00 Euro
  • Aufrechterhaltungsgebühren
    • für das 4. - 6. Schutzjahr: 210,00 Euro
    • für das 7. und 8. Schutzjahr: 350,00 Euro
    • für das 9. und 10. Schutzjahr: 530,00 Euro

Nähere Informationen enthält das Kostenmerkblatt des DPMA.

Tipp: Wie für die meisten Schutzrechtsverfahren können Sie auch für die Eintragung eines Gebrauchsmusters in begründeten Fällen Verfahrenskostenhilfe beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragen.



Frist

Die Gebühren für die Anmeldung müssen Sie unaufgefordert innerhalb von 3 Monaten nach der Antragstellung bezahlen, ansonsten gilt Ihr Antrag als zurückgenommen.

Der Gebrauchsmusterschutz beträgt zunächst 3 Jahre. Danach können Sie den Schutz auf maximal 10 Jahre verlängern, indem Sie rechtzeitig die Verlängerungsgebühren entrichten.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Die Gebrauchsmusterstelle trägt das Gebrauchsmuster ein, ohne alle sachlichen Voraussetzungen zu prüfen. Erst in einem eventuellen Löschungsverfahren wird geklärt, ob die eingetragene Erfindung tatsächlich neu ist und auf einem erfinderischen Schritt beruht.
Einen Löschungsantrag kann jedermann stellen. Der Antrag ist gebührenpflichtig und muss schriftlich mit einer Begründung eingereicht werden.

Bevor Sie einen Löschungsantrag stellen, sollten Sie aber das Kostenrisiko berücksichtigen. So hat die unterlegene Partei auch die Kosten der Gegenseite zu übernehmen.

Formulare

Verfahrensablauf

Das ausgefüllte Formular "Antrag auf Eintragung eines Gebrauchsmusters" und die erforderlichen Unterlagen müssen Sie in einfacher Ausführung in Papierform oder elektronisch bei einer der zuständigen Stellen einreichen und eine Anmeldegebühr bezahlen. Nähere Informationen darüber, wie die Onlineanmeldung von Schutzrechten funktioniert, finden Sie auf den Seiten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).

Das DPMA prüft Ihre Anmeldung insoweit, ob die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Gebrauchsmusteranmeldung gegeben sind und ob die Anmeldung den formalen Kriterien genügt.

Anders als beim Patentverfahren wird Ihre Gebrauchsmusteranmeldung nicht auf Neuheit und erfinderischen Schritt sowie gewerbliche Anwendbarkeit geprüft, wodurch das Verfahren erheblich verkürzt wird. Eintragungsverfahren für Gebrauchsmuster dauern durchschnittlich 3 - 4 Monate.

Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen Anforderungen, so verfügt das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung in das Register für Gebrauchsmuster und veröffentlicht die Eintragung im Patentblatt. Mit der Eintragung beginnt der Gebrauchsmusterschutz zu wirken.

Achtung: Weil die Anmeldung nicht auf Neuheit und erfinderischen Schritt geprüft wird, ist das Gebrauchsmuster leichter angreifbar als ein erteiltes Patent. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein von Dritten beantragtes Löschungsverfahren zum Erfolg führt, ist somit höher. Vor dem Einsatz als Rechtsinstrument sollte daher durch Recherchen die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters geprüft werden.

Hinweis: Vor der Anmeldung sollte eine Recherche mit kompetenter Unterstützung durchgeführt werden, um unnötige Kosten zu vermeiden (siehe Patentinformationszentren Darmstadt und Kassel). Wenn Sie ein Gebrauchsmuster anmelden wollen, können Sie dies selbst tun. Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe eines Patentanwalts in Anspruch nehmen oder nicht. In vielen Fällen kann es jedoch ratsam sein, sich von vornherein von einem Patent- oder Rechtsanwalt vertreten zu lassen, um den gewünschten umfassenden Schutz zu erhalten. Denn Fehler beim Verfassen der Erfindungsbeschreibung sind in der Regel nur unter Verlust des zeitlichen Ranges oder gar nicht zu korrigieren .

Falls Sie beabsichtigen, die Erfindung auch im Ausland anzumelden, sollten Sie möglichst gleichzeitig einen Patentanwalt hinzuziehen. Anmelder ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland müssen einen als Rechts- oder Patentanwalt zugelassenen Vertreter bestellen. Dieser kann auch Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sein.

Tipp: Die Patentanwaltskammer bietet bei einigen Patentinformationszentren oder Industrie- und Handelskammern eine kostenlose Erfinder-Erstberatung an. Sie haben dort Gelegenheit, eine Strategie für die weitere Vorgehensweise zu entwickeln.

Über die Internetseiten der Patentanwaltskammer können Sie einen Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen.

Voraussetzungen

  • Neuheit (die Erfindung darf nicht zum Stand der Technik gehören)
  • erfinderischer Schritt (Lösung  darf sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben)
  • gewerbliche Anwendbarkeit

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 22.07.2013
Fachlich freigegeben durch:

Deutsches Patent - und Markenamt

Urheber

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