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Gewerblicher Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, Erlaubnis

Leistungsnummer: 99089006001000

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr betreiben wollen, benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz.

Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.

Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an Eignung, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen. Im Rahmen der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von andern Behörden z.Bsp. Polizei und Bundeszentralregister eingeholt.

Wenn Sie als Unternehmer mit nachfolgenden explosionsgefährlichen Stoffen

  • NC-Pulver (Nitrozellulosepulver)
  • Bühnenpyrotechnik / technische Pyrotechnik
  • Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,
  • Feuerwerkskörper nach § 20 Abs. 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz der Kategorie F2

umgehen oder Verkehr betreiben möchten, dann benötigen Sie eine Erlaubnis nach § 7 SprengG!

Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die den Anforderungen an einen sicheren Umgang gerecht werden.

Bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis wird die zuständige Behörde ggf. weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.

An wen muss ich mich wenden?

an das zuständige Regierungspräsidium.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Fachkundenachweis oder nachgewiesene fachkundige Person (Befähigungsscheininhaber)
  • Ggf. Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • Ggf. Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise, Lagerplan)

Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland:

Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr wird von der zuständigen Behörde festgesetzt. Die Berechnung erfolgt in der Regel nach Aufwand und Nutzen auf Grundlage eines Kostenrahmens.

Gebühren in Hessen:

  • Ausstellen der Erlaubnis 205,00 – 410,00 EUR
  • Änderung der Erlaubnis 65,00 EUR

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen die Ablehnung der Erlaubnis kann Klage beim Amtsgericht eingelegt werden.

Anträge / Formulare

  • Formularbezeichnung: siehe APH-Teamraum
  • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular:
  • Onlineverfahren möglich: nein
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Abhängig von der jeweiligen zuständigen Behörde

Verfahrensablauf

Bevor Sie als Unternehmer mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen Verkehr betreiben dürfen, muss Ihnen eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz erteilt worden sein.

Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen und alle notwendigen Unterlagen einreichen. Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft. Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen.

Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie eine Bescheid über die Entscheidung und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.

Voraussetzungen

Um eine Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie müssen für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen über eine Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt.
  • Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
  • Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen z.B. in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
  • Sie müssen, falls sie explosionsgefährliche Stoffe aufbewahren wollen, über geeignete Räume oder Lagerstätten zur Aufbewahrung verfügen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Fristen für Nachreichungen/Rückmeldungen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

Erfordert ein Antrag die Überprüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die Zulassung zu einem Fachkundelehrgang, so kann die zuständige Behörde auf eine erneute Überprüfung verzichten, wenn die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Teilnahme am Fachkundelehrgang nicht länger als ein Jahr zurück liegt.

Fachlich freigegeben am

26.07.2022

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration