Heimarbeit mit besonderen Vorschriften des Gefahrenschutzes Entgegennahme
Leistungsnummer: 99006049261000
Volltext
Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften (z.B. GefStoffV, BioStoffV etc.) gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem Regierungspräsidium Darmstadt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt der zuständigen Kommunalbehörde.
Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:
- der Vor- und Familienname
- die Anschrift der Arbeitsstätte
Voraussetzungen
Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.
Kosten
kostenlos
Frist
Vor Vergabe der Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss die Anzeige bei der zuständigen Stelle erfolgen.
Bearbeitungsdauer
keine
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
keine
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessische Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)
Verfahrensablauf
Anzeige
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Zuständige Stelle
Zuständg ist die Abteilung VI Arbeitsschutz des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Formulare
Es genügt eine formlose Anzeige.