Künstlersozialabgabe zahlen
Leistungsnummer: 99107033000000
Volltext
Wenn Sie mit selbstständigen Künstlern oder Publizisten zusammenarbeiten oder in einem bestimmten Umfang Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, müssen sich bei der Künstlersozialkasse anmelden.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) bietet selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Wie Arbeitnehmer zahlen sie nur etwa die Hälfte der Versicherungsbeiträge; die andere Beitragshälfte trägt die Künstlersozialkasse (KSK).
Die für die Finanzierung der Beitragshälfte der KSK erforderlichen Mittel werden
- aus einem Zuschuss des Bundes und
- aus einer Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten (Verwerter).
Als »Verwerter« müssen Sie grundsätzlich für jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen eine Sozialabgabe zahlen:
- Für angestellte Künstler und Publizisten müssen Sie - wie für alle sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten - der Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle abführen.
- Für selbständige Künstler und Publizisten müssen Sie die Künstlersozialabgabe an die KSK zahlen, wenn Sie als Unternehmer zu den »typischen Verwertern« gehören oder als sonstiges Unternehmen nicht nur gelegentlich Aufträge an diese Personengruppe erteilen.
Zu den »typischen Verwertern« gehören beispielsweise Verlage, Veranstalter, Galerien oder Werbeunternehmen.
Für sonstige Unternehmen tritt eine Abgabepflicht ein, wenn Sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, und zwar zum Zwecke der Eigenwerbung oder um damit Einnahmen zu erzielen.
Eine »nicht nur gelegentliche« Auftragserteilung liegt dann vor, wenn die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 Euro übersteigt. Erteilen Unternehmen, die nicht zu den typischen Verwertern gehören, Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten, um damit Einnahmen zu erzielen, liegt eine nur gelegentliche Auftragserteilung auch dann vor, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden (ausgenommen sind Musikvereine mit vereinseigenen Chorleitern oder Dirigenten).
Als abgabepflichtiges Unternehmen müssen Sie an dem gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilnehmen. Der erste Schritt hierfür ist eine formlose Meldung bei der KSK.
Bemessungsgrundlage der KSK sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Es gilt ein einheitlicher Abgabesatz.
Bis zum 30. September eines jeden Jahres wird der für das nachfolgende Kalenderjahr geltende Abgabesatz durch die "Künstlersozialabgabeverordnung" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgesetzt.
Ansprechpunkt
Postanschrift:
Künstlersozialkasse
26380 Wilhelmshaven
Hausadresse:
Künstlersozialkasse
Gökerstraße 14
26384 Wilhelmshaven
Sprechzeiten:
Montag bis Freitag
von 9:00 bis 16:00 Uhr
Service-Center: 04421 9734051500
Fax: (Verwerter): 04421 7543-5062
Rechtsstelle: 04421 7543 5050
Fragen zur Künstlersozialabgabe:
abgabe@kuenstlersozialkasse.de
Erforderliche Unterlagen
- Anmelde- und Erhebungsbogen
- Kopien Ihrer Eintragungen in das Gewerbe-, Handels- oder Vereinsregister
- Vereinssatzungen
Kosten
Die Höhe der Abgabe beträgt für das Jahr 2020 4,2 Prozent.
Frist
- Die Summe aller gezahlten Entgelte eines Jahres müssen Sie bis zum 31.3. des Folgejahres an die Künstlersozialkasse melden.
- Auf diese Jahresmeldung erfolgt eine Abrechnung der Künstlersozialabgabe des Vorjahres.
- Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe müssen Sie bis zum 10. des Folgemonates an die Künstlersozialkasse zahlen.
- Werden die Zahlungen nicht pünktlich geleistet, erhebt die Künstlersozialkasse Mahngebühren und monatliche Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent des Rückstandes.
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
- § 24 KSVG (grundsätzliche Abgabeflicht)
- § 25 KSVG (Bemessungsgrundlage)
- §§ 27-29 KSVG (Pflichten)
- §§ 30, 31 KSVG (Säumniszuschlag und Verjährung)
- § 35 KSVG (Betriebsprüfung)
- Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung (KSVEntgV)
- Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020
Verfahrensablauf
Um sich erstmalig bei der Künstlersozialkasse anzumelden, verwenden Sie bitte den Anmelde- und Erhebungsbogen:
- Laden Sie den Anmelde- und Erhebungsbogen auf der Internetseite der Künstlersozialkasse herunter,
- reichen Sie diesen bitte vollständig ausgefüllt bei der Künstlersozialkasse ein,
- fügen Sie dem Anmelde- und Erhebungsbogen - sofern vorhanden - Kopien Ihrer Eintragungen in das Gewerbe-, Handels- oder Vereinsregister hinzu sowie bei Vereinen zusätzlich die Vereinssatzung.
Die Künstlersozialkasse prüft anhand dieser Unterlagen die Abgabepflicht und teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich mit.
Wenn Sie bei der Künstlersozialkasse bereits als abgabepflichtiges Unternehmen erfasst sind und Ihre abgabepflichtigen Entgelte melden wollen:
Nutzen Sie bitte den »Meldebogen« für das entsprechende Jahr unter Angabe Ihrer Abgabenummer oder den Online-Meldeweg über die Internetseite der Künstlersozialkasse. Der dafür erforderliche Authentifizierungscode wird Ihnen jährlich von der Künstlersozialkasse übersandt.
Voraussetzungen
- Sie gehören zu den »typischen Verwertern« oder
- erteilen zum Zwecke der Eigenwerbung oder Einnahmeerzielung nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten
- Sie haben Ihren Unternehmenssitz in Deutschland
Formulare
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: teilweise (Neuanmeldungen schriftlich, Folgemeldungen online)
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen notwendig: nein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales