Nichtinvestive Maßnahmen für Einrichtungen der offenen Altenhilfe
Volltext
Das Land Hessen gewährt Zuwendungen zur teilweisen Finanzierung von Einrichtungen der offenen Altenhilfe mit den Zielgruppen
Beratung von alten Menschen in Angelegenheiten des altengerechten Wohnens,
Maßnahmen der offenen Altenhilfe (z.B. Landesseniorenvertretung Hessen).
Die Maßnahmen können sowohl von Trägern eines Verbandes der Freien Wohlfahrtspflege oder eines privat-gewerblichen Verbandes, als auch von kommunalen Gebietskörperschaften sowie von gemeinnützigen Vereinen und anderen rechtsfähigen Trägern, wie zum Beispiel Genossenschaften, durchgeführt werden.
Ansprechpunkt
Anträge sind beim Regierungspräsidium Gießen zu stellen.
Erforderliche Unterlagen
Projektantrag (Konzept) mit Kosten und Finanzierungsplan.
Kosten
Keine.
Frist
Maßnahmen unterliegen der Jährlichkeit des Haushalts.
Rechtsgrundlage(n)
Fach- und Fördergrundsätze zur Förderung von Maßnahmen der offenen Altenhilfe, StAnz. Nr. 24 vom 17. Juni 2002.
Rechtsbehelf
Es handelt sich um eine freiwillige Förderung.
Voraussetzungen
Maßnahmen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als Zuschuss genehmigt.