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Nichtinvestive Maßnahmen für Einrichtungen der offenen Altenhilfe

Volltext

Das Land Hessen gewährt Zuwendungen zur teilweisen Finanzierung von Einrichtungen der offenen Altenhilfe mit den Zielgruppen

Beratung von alten Menschen in Angelegenheiten des altengerechten Wohnens,
Maßnahmen der offenen Altenhilfe (z.B. Landesseniorenvertretung Hessen).

Die Maßnahmen können sowohl von Trägern eines Verbandes der Freien Wohlfahrtspflege oder eines privat-gewerblichen Verbandes, als auch von kommunalen Gebietskörperschaften sowie von gemeinnützigen Vereinen und anderen rechtsfähigen Trägern, wie zum Beispiel Genossenschaften, durchgeführt werden.

Ansprechpunkt

Anträge sind beim Regierungspräsidium Gießen zu stellen.

Erforderliche Unterlagen

Projektantrag (Konzept) mit Kosten und Finanzierungsplan.

Kosten

Keine.

Frist

Maßnahmen unterliegen der Jährlichkeit des Haushalts.

Rechtsgrundlage(n)

Fach- und Fördergrundsätze zur Förderung von Maßnahmen der offenen Altenhilfe, StAnz. Nr. 24 vom 17. Juni 2002.

Rechtsbehelf

Es handelt sich um eine freiwillige Förderung.

Voraussetzungen

Maßnahmen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel als Zuschuss genehmigt.

Urheber

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