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Reisepass Ersatz bei Passverlust im Ausland

Leistungsnummer: 99085001036003

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Ihren Reisepass im Ausland verloren haben oder er Ihnen gestohlen wurde, müssen Sie Ersatzreisedokumente für die Heimreise ausstellen lassen.

Je nachdem, ob Sie direkt nach Deutschland zurückkehren oder noch in andere Länder einreisen wollen, muss entweder ein Reiseausweis, der nur für die Einreise nach Deutschland gilt, oder ein neuer Reisepass ausgestellt werden.

Hinweis: Manche Länder verlangen bei der Ausreise den Einreisestempel im Reisepass als Nachweis der legalen Einreise. In diesen Fällen müssen Sie gegebenenfalls ein Ausreisevisum beantragen.

Verfahrensablauf

Ersatzreisedokumente stellt Ihnen auf Antrag die deutsche Auslandsvertretung im Reiseland aus. Suchen Sie mit den erforderlichen Unterlagen die deutsche Botschaft, ein Generalkonsulat oder ein Konsulat auf (Honorarkonsuln sind nicht zur Ausstellung berechtigt).

An wen muss ich mich wenden?

Die deutsche diplomatische Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder Konsulat) im Reiseland.

Ist keine deutsche Auslandsvertretung vorhanden, wenden Sie sich an die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) im Reiseland.

Voraussetzungen

Vorlegen aller erforderlichen Unterlagen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bescheinigung der Verlust- oder Diebstahlsanzeige bei der Polizei
  • zwei aktuelle biometrietaugliche Passbilder im Passformat 45 x 35 mm
  • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (z. B. Personalausweis, Kopie des verlorenen oder gestohlenen Reisepasses)

Welche Gebühren fallen an?

Für Ausweise, die ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigen, wird eine Gebühr von 8,00€ erhoben.

Bearbeitungsdauer

Ausstellung

  • Reiseausweis: in der Regel innerhalb weniger Stunden
  • vorläufiger Reisepass: mehrere Tage

Hinweis: Um Ihnen einen vorläufigen Reisepass ausstellen zu können, muss die Passbehörde Ihres Wohnsitzes der ausstellenden Behörde die Ermächtigung erteilen. Dies kann je nach Einzelfall und Erreichbarkeit der Behörde unterschiedlich lange dauern.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Fachlich freigegeben am

16.08.2022

Zuständige Stelle

Die deutsche diplomatische Vertretung (Botschaft, Generalkonsulat oder Konsulat) im Reiseland.

Ist keine deutsche Auslandsvertretung vorhanden, wenden Sie sich an die Vertretungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) im Reiseland.

Was sollte ich noch wissen?

Gültigkeit

  • Reiseausweis: Dauer der Reise, höchstens einen Monat
  • vorläufiger Reisepass: bis zu einem Jahr