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Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII - Jugendhilfe

Volltext

Die Kommunalen Spitzenverbände haben mit den Verbänden der freien Träger von Einrichtungen der Jugendhilfe die Hessische Rahmenvereinbarung nach den §§ 78a ff Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) geschlossen. Diese regelt für die in § 8 der Rahmenvereinbarung  aufgeführten Regelleistungen die Grundsätze und das Verfahren zum Abschluss von Einzelvereinbarungen über Leistung, Qualitätsentwicklung und Entgelt. Sollte es im Rahmen dieser Einzelvereinbarungen zu Unstimmigkeiten zwischen den Verhandlungsparteien kommen, besteht für beide Seiten die Möglichkeit, die Schiedsstelle anzurufen und durch diese eine Lösung des Konflikts herbeizuführen. Bei der Schiedsstelle handelt es sich um eine vorgerichtliche Instanz; das Land Hessen ist gemäß § 78g SGB VIII verpflichtet, eine solche Stelle einzurichten.

Ansprechpunkt

Seit 1.1.2015 ist das Regierungspräsidium Gießen hessenweit zuständig.

Kosten

Es werden Verfahrensgebühren erhoben, die fallbezogen von der Schiedsstelle festgelegt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Die Verordnung über die Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII enthält nähere Hinweise zum Verfahren und zu den benötigten Unterlagen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 29.08.2016
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Urheber

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