Bestellung einer verantwortlichen Person anzeigen
Leistungsnummer: 99089068169000
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie als Inhaberin oder Inhaber eines Betriebes, der den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, verantwortliche Personen nach § 19 Sprengstoffgesetz bestellen, müssen Sie die Bestellung der zuständigen Stelle anzeigen.
Verantwortliche Personen sind hierbei insbesondere die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind.
Das Erlöschen einer Bestellung ist ebenfalls anzuzeigen.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich bitte an das Dezernat Arbeitsschutz bei dem zuständigen Regierungspräsidium in Kassel, Gießen oder Darmstadt.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Bestellung oder das Erlöschen der Bestellung sind unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben am
Anträge / Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Verfahrensablauf
- Sie reichen die Anzeige und alle notwendigen Dokumente ein.
- Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
- Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Regierungspräsidien in Kassel, Gießen und Darmstadt
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Erlaubnis nach § 7 SprengG
- Befähigungsschein nach § 20 SprengG
- Gegebenenfalls Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Personen, die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt sind
Was sollte ich noch wissen?
- Informationen zum Thema Sprengstoffe des Regierungspräsidiums Darmstadt
- Informationen zum Thema Sprengstoffe des Regierungspräsidiums Gießen
- Bezeichnung: Informationen zum Thema Sprengstoffe des Regie-rungspräsidiums Kassel
- Arbeitswelt Hessen
(Portal des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration und dem Sozialnetz Hessen)
Urheber
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 52 Arbeitsschutz 2