Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Sprengstoffrecht beantragen
Leistungsnummer: 99089058012002
Leistungsbeschreibung
Sie wollen an einem staatlich anerkannten Fachkundelehrgang für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen?
Dann benötigen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengstoffverordnung (1.SprengV).
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss immer vor Beginn eines sprengstoffrechtlichen Lehrgangs (bei Grund-, Sonder- und Wiederholungslehrgängen) vorgelegt werden. Das heißt, das eine Teilnahme am Lehrgang nur mit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung möglich ist.
Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für Personen vorgesehen, die die Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen gewerb-lich ausüben möchten. Im Rahmen der Ausstellung der Bescheinigung werden Erkundigungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eingeholt.
Bitte beachten Sie auch ggf. weitere Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge, je nach Art des Lehrgangs.
Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Personen, deren Ziel die Beantragung einer § 27 SprengG Erlaubnis (nicht gewerblich) ist, sind in Hessen bei den Landkreisen zu beantragen.
An wen muss ich mich wenden?
An die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es sind keine Unterlagen erforderlich.
Welche Gebühren fallen an?
Die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Sozialministeriums (VwKost-HSM). Die Kosten bewegen sich zwischen 30,00 und 250,00 Euro.
- Gebühr: 40,00 - 400,00 Euro
Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus der Fixgebühr und der Rahmengebühr. - Gebühr: 55,00 Euro
Die Gesamtkosten setzen sich zusammen aus der Fixgebühr und der Rahmengebühr.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Ja
Was sollte ich noch wissen?
Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG. Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge.
- Informationen zum Thema Sprengstoffe des Regierungspräsidiums Darmstadt
- Informationen zum Thema Sprengstoffe des Regierungspräsidiums Gießen
- Informationen zum Thema Sprengstoffe des Regierungspräsidiums Kassel
- Arbeitswelt Hessen
(Portal des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration und dem Sozialnetz Hessen)
Fachlich freigegeben am
Voraussetzungen
Voraussetzung ist die Vollendung des 21. Lebensjahres.
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Verfahrensablauf
- Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen.
- Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft.
- Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie gegebenenfalls. zu einem persönlichen Gespräch einladen.
- Es werden Erkundigungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung eingeholt.
- Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung (die Unbedenklichkeitsbescheini-gung) und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Regierungspräsidien in Darmstadt, Gießen und Kassel.
Rechtsbehelf
Sie können innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen.
Herausgebende Stelle
Regierungspräsidium Kassel - Dezernat 52 Arbeitsschutz 2