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Waffenherstellung und/oder Waffenhandel - Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder Zweigstelle anzeigen

Leistungsnummer: 99089091261000

Volltext

Die Anzeige der Eröffnung oder Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss schriftlich bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungs- oder  der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Voraussetzungen

Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubniswurde wurde erteilt.

Erforderliche Unterlagen

  • Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis

Frist

Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach der Eröffnung oder Schließung erfolgen.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 17.12.2020
Fachlich freigegeben durch: Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Zuständige Stelle

In Hessen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als untere Waffenbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Urheber