Sie wohnen in Hessen, Bayern oder Baden Württemberg, haben im Internet einen Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen mit einem Unternehmen mit Sitz in Deutschland abgeschlossen und nun Probleme mit Ihrem Vertragspartner?
Der unabhängige und neutrale Online-Schlichter könnte Ihren Streitfall schlichten. Er wird auch tätig für Verbraucher aus dem gesamten EU-Raum, einschließlich Deutschlands, wenn das Unternehmen, mit dem er den Vertrag abgeschlossen hat, in Hessen, Bayern oder Baden-Württemberg einen Sitz hat hat sowie in Fällen mit einem Bezug zum Unternehmen Trusted Shops.
Der Schlichter ist Volljurist, also zum Richteramt befähigt, und fachlich auf den Bereich des elektronischen Geschäftsverkehrs spezialisiert. Er steht neutral zwischen Verbraucher und Unternehmer, während er eine Lösung unter Hinweis auf die bestehende Rechtslage vermittelt.
Vor Einschaltung des Schlichters soll sich der Verbraucher nach Möglichkeit bereits um eine einvernehmliche Lösung mit dem Unternehmen bemüht haben. Ausnahmsweise ist ein solcher vorheriger Einigungsversuch entbehrlich. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Einigungsversuch schon im Vorhinein aussichtslos erscheint, wenn eine Kontaktaufnahme aus sprachlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn der Verbraucher aus anderen Gründen nicht in der Lage ist, mit dem Unternehmer in Kontakt zu treten.
Das Verfahren beginnt mit einer Antragstellung durch den Verbraucher.
Anschließend wird der Fall durch den Schlichter auf Zuständigkeit der Schlichtungsstelle sowie die Erfolgsaussichten des geltend gemachten Anspruchs überprüft. Die Schlichtungsstelle lehnt Anträge ab, wenn
- die Schlichtungsstelle unzuständig ist,
- der Gegenstand der Streitigkeit bereits bei einem Gericht anhängig war oder während des Verfahrens anhängig gemacht wird,
- die Streitigkeit bereits durch außergerichtlichen Vergleich beigelegt ist,
- der Anspruch bei Antragsstellung bereits verjährt ist und der Anspruchsgegner sich auf die Verjährung beruft,
- der Antrag offensichtlich unbegründet ist.
Ansonsten leitet der Schlichter den Antrag an den Antragsgegner weiter. Er schildert den durch den Antragssteller vorgebrachten Sachverhalt und nimmt eine objektive Einschätzung nach der bestehenden Rechtslage vor. Der Antragsgegner erhält innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur tatsächlichen und rechtlichen Stellungnahme. Lässt sich der Antragsgegner nicht auf eine Schlichtung ein, endet das Verfahren.
Ansonsten unterbreitet der Schlichter nach Anhörung der Parteien einen Schlichtungsvorschlag. Grundlage der Entscheidung des Schlichters ist das geltende Recht. Der Schlichtungsvorschlag wird begründet. Die Parteien sind an den Vorschlag des Schlichters nicht gebunden.
Der Schlichter bringt das Verfahren grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten zum Abschluss. Das Verfahren endet grundsätzlich mit Annahme des Schlichtungsvorschlags durch die Parteien. Bei Nichtannahme erklärt der Schlichter das Schlichtungsverfahren für gescheitert.