Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für
- Selbstständige,
- Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind),
- Hausfrauen sowie
- Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen.