Die Schlichtungsstelle bemüht sich während des gesamten Schlichtungsverfahrens um eine außergerichtliche Streitbeilegung zwischen den Parteien. Aufgrund der Freiwilligkeit des Verfahrens hängt die Beilegung jedoch von den Parteien ab. Eine Gewähr für eine Beilegung des Streitfalls kann daher nicht übernommen werden. Insoweit scheidet auch eine Haftung der Schlichtungsstelle aus.
Die Schlichtungsstelle übernimmt keine Verantwortung für die Wahrung von Fristen wie z.B. Widerrufsfristen oder Verjährungsfristen.