Anerkennung als Prüfsachverständiger für den Erd- und Grundbau beantragen
Leistungsnummer: 99012050001000
Volltext
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage.
Sie als Ingenieur können sich unter bestimmten Voraussetzungen als Prüfsachverständiger für Erd- und Grundbau anerkennen lassen.
Verfahrensablauf
Soweit die allgemeinen Voraussetzungen und die besonderen fachlichen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind, holt die Ingenieurkammer Hessen ein schriftliches Gutachten bei dem von der Bundesingenieurkammer gebildeten Beirat für Erd- und Grundbau über die fachliche Eignung des Antragstellers und dessen Ausstattung mit den erforderlichen Geräten und Hilfsmitteln ein.
Zuständige Stelle
Zuständig ist die Ingenieurkammer Hessen.
Voraussetzungen
Sie müssen den Nachweis eines abgeschlossenen Studiums an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule in der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder in einem Studiengang mit dem Schwerpunkt Ingenieurgeologie erbringen.
Sie müssen den Nachweise über die praktische, mindestens neunjährige spezielle Berufserfahrung, davon mindestens 3 Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen erbringen.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular
- Lebenslauf
- Berufshaftpflichtversicherung
- Führungszeugnis
- Ausgefüllter Fachbogen
- Nachweis eines abgeschlossenen Studiums an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule in der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der Geotechnik oder in einem Studiengang mit dem Schwerpunkt Ingenieurgeologie
- Nachweise über die praktische, mindestens neunjährige spezielle Berufserfahrung
- Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten
-
Nachweis über den Besitz der notwendigen Prüfgeräte oder Versicherung über die freie Verfügbarkeit der Versuchsgeräte und Versuchsergebnisse
Rechtsgrundlage(n)
- § 23 HPPVO - Besondere Voraussetzungen
- § 24 HPPVO - Verfahren und Anerkennungsbehörde
-
§ 25 HPPVO - Aufgabenerledigung
Urheber
Ingenieurkammer Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Kosten
- Jahresgebühr
Verwaltungsgebühr: 125,00 EUR (Vorkasse: nein) - einmalige Verfahrensgebühr
Verwaltungsgebühr: Mindestens 575,00 EUR, höchstens 748,00 EUR. (Vorkasse: nein)
Bearbeitungsdauer
- 3 Monat(e)
- Voraussetzung ist, dass die Unterlagen vollständig vorliegen.