Anerkennung einer Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnung beantragen
Leistungsnummer: 99131018016000
Leistungsbeschreibung
Tierärztinnen und Tierärzte können neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten fachlichen Gebiet (Fachtierarztbezeichnung) oder Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen.
Gebiete sind zum Beispiel Anatomie, Epidemiologie, Fleischhygiene oder Kleintierchirurgie. Bereiche sind beispielsweise Dermatologie, Homöopathie, Reptilien oder Zahnheilkunde.
Das Erlangen und Führen der Weiterbildungsbezeichnungen wird in der Weiterbildungsordnung der Hessischen Landestierärztekammer geregelt.
An wen muss ich mich wenden?
An die Hessische Landestierärztekammer
Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bitte verwenden Sie für Ihren Antrag das Formular der Landestierärztekammer:
Mit Ihrem Antrag müssen Sie die folgenden Unterlagen einreichen:
- Nachweis der erfolgten Weiterbildung
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Nachweise der Weiterbildungsinhalte in Form von Weiterbildungsordnung, Prüfungsordnung oder in anderer geeigneter Weise, aus denen die Studieninhalte und die Dauer der absolvierten Weiterbildung zur Erlangung des Weiterbildungsnachweises hervorgehen
Welche Gebühren fallen an?
- für die Bearbeitung eines Antrages auf eine Fachtierarztanerkennung: 100,00 Euro
- für das Prüfungsgespräch gem. § 8 der Weiterbildungsordnung: 350,00 Euro
Dies gilt für den Antrag auf Anerkennung einer Zusatzbezeichnung entsprechend. Die Gebühr ist vor Anberaumung des Prüfungsgespräches zu entrichten.
Rechtsgrundlage
- § 26 des Gesetz über die Berufsvertretungen, die Berufsausübung, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufsgesetz) - Die Weiterbildung der Tierärztinnen und Tierärzte -
- § 32 Heilberufsgesetz - Anerkennungsverfahren
- § 43 Heilberufsgesetz - Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der tierärztlichen Weiterbildung
- Weiterbildungsordnung der Landestierärztekammer Hessen
- Kostensatzung der Landestierärztekammer Hessen
- § 44 Heilberufsgesetz - Die Weiterbildung der Tierärztinnen und Tierärzte
Fachlich freigegeben am
Anträge / Formulare
Für die Online-Antragstellung wurde eine separate Plattform entwickelt. Auf der sogenannten Dienstleistungsplattform können Sie Ihre Anträge elektronisch einreichen und vieles mehr! Gerne können Sie sich vorab ein eigenes Bild von der Anwendung machen ohne sich vorher zu registrieren. Nutzen Sie hierzu die Simulation. Um die Online-Antragstellung in vollem Umfang nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst beim Online-Antragsverfahren registrieren.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung müssen Sie schriftlich beantragen. Das notwendige Formular erhalten Sie bei der Hessischen Landestierärztekammer.
Voraussetzungen
- Die/der Antragsteller/in muss Angehöriger der Landestierärztekammer sein
- Die vorgeschriebene Weiterbildung muss erfolgreich abgeschlossen worden sein
Die von einer anderen Tierärztekammer zuerkannten Bezeichnungen dürfen weitergeführt werden.
Wenn Tierärztinnen und Tierärzte aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft eine Weiterbildungsbezeichnung erworben haben, erhalten sie nach Überprüfung der Gleichwertigkeit die Anerkennung in dem jeweiligen Gebiet. Soweit die Weiterbildungsordnung der Hessischen Landestierärztekammer eine entsprechende Bezeichnung nicht vorsieht, kann diese jedoch weitergeführt werden, wenn die wesentlichen Voraussetzungen der hessischen Weiterbildungsordnung erfüllt sind.
Fachlich freigegeben durch
Hessische Landestierärztekammer