Bestellung einer Praxisabwicklerin/eines Praxisabwicklers für die Praxis einer/eines verstorbenen oder ehemaligen Steuerberaterin/Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
Leistungsnummer: 99135001061000
Volltext
Ist ein/e Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigte/r verstorben oder seine Bestellung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden, kann die Steuerberaterkammer, deren Mitglied die/der Betreffende war, eine/n andere/n Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigten zur/zum Abwickler/in der Praxis bestellen.
Rechtsanwälte können nicht als Abwickler bestellt werden.
Die/der Praxisabwickler/in wird regelmäßig für einen Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr bestellt.
Auf Antrag der/des Praxisabwicklerin/Praxisabwicklers kann die Bestellung um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
Das Amt der/des Praxisabwicklerin/Praxisabwicklers beginnt mit der Bestellung und endet mit dem Ablauf des Bestellungszeitraums oder durch Widerruf der Bestellung.
Ansprechpunkt
Die Bestellung erfolgt durch die Steuerberaterkammer, deren Mitglied die/der verstorbene Steuerberater / in bzw. Steuerbevollmächtigte war bzw. deren Mitglied die/der Steuerberater / in oder Steuerbevollmächtigte war, deren/dessen Bestellung zurückgenommen, widerrufen worden oder erloschen ist nach vorheriger Anhörung ihrer/seiner Person bzw. der Erben.
Erforderliche Unterlagen
Die Bestellung ist nicht von einem Antrag der/des früheren Steuerberaterin/Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten oder ihrer/seiner Erben abhängig. Bezüglich der erforderlichen Unterlagen empfiehlt sich eine Rücksprache mit der Steuerberaterkammer.
Erben sollten sich durch einen Erbschein legitimieren.
Kosten
Die Kosten für die Bestellung einer/eines Praxisabwicklerin/Praxisabwicklers durch die Steuerberaterkammer Hessen betragen gem. § 7 Abs. 1 Ziffer 9 der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Hessen 120,00 Euro.
Die/der Praxisabwickler/in führt nach ihrer/seiner Bestellung das Amt für Rechnung und auf Kosten der Erben der/des verstorbenen Steuerberaterin/Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten beziehungsweise der/des ehemaligen Steuerberaterin/Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten. Sie/er hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.
Frist
Um eine ordnungsgemäße Betreuung der laufenden Mandate zu gewährleisten, sollte zeitnah Kontakt zu der Steuerberaterkammer aufgenommen werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 70 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Steuerberaterkammer Hessen.