Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit
Leistungsnummer: 99006009029005
Volltext
Die zuständige Behörde kann Fristen nach Anhang 2 Abschnitt 32 bis 4 und Anhang 3 der Betriebssicherheitsverordnung im Einzelfall verkürzen, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlagen erforderlich ist.
Verfahrensablauf
- Entscheidung auf Antrag
Voraussetzungen
Erfordernis zur Gewährleistung der Sicherheit der Anlage.
Kosten
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.