Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder wesentliche Änderung des Betriebs anzeigen
Leistungsnummer: 99006018001000
Volltext
Sie sind Tierarzt/Tieräztin oder beschäftigen einen Tierarzt/Tieräztin und möchten eine mobile Röntgeneinrichtung im Zusammenhang mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde betreiben oder aber es ergeben sich wesentlich Änderungen im Betrieb dieser Röntgeneinrichtung? Dazu bedarf es der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Nachdem Sie diesen Antrag gestellt haben überprüft die zuständige Behörde ihre Unterlagen zum einen auf Vollständigkeit und zum anderen darauf, dass Sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung erfüllen.
Genehmigungsinhaber kann eine rechtsfähige Personengesellschaft, eine juristische Person oder natürliche Person sein. Die Genehmigung bezieht sich immer auf dem Strahlenschutzverantwortlichen. Ergeben sich Änderungen in der Strahlenschutzorganisation, treten Sie bitte mit der zuständigen Behörde in Kontakt um die weiteren Schritte zu besprechen bzw. zu veranlassen.
Beispiel für eine wesentliche Änderung ist der Wechsel des Bildempfängers der bereits genehmigten Röntgeneinrichtung.
Verfahrensablauf
Sie senden den Genehmigungsantrag über den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde.
Nach Eingang des Antrags sowie der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen.
Nach abschließender Beurteilung durch die zuständige Behörde, erhalten Sie die Entscheidung in Form eines Bescheides. Der Kostenbescheid ergeht separat.
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die Regierungspräsidien.
Voraussetzungen
Die Genehmigung wird erteilt, wenn die gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Diese sind erfüllt, wenn :
- keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der genannten natürlichen Personen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
- keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauftragten ergeben und diese die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
- die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
- gewährleistet ist, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
- keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, ob das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist,
- gewährleistet ist, dass die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die, bei einer Tätigkeit nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
- es sich nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer Rechtsverordnung handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines veröffentlichten Berichts keine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart bestehen sowie
- sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
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Weiterhin eine Approbation bzw. eine vorübergehende Berechtigung zur Ausübung eines ärztlichen Berufes vorliegt.
Erforderliche Unterlagen
Die Liste Erforderlicher Unterlagen für den Antrag auf Genehmigungen finden Sie in der Anlage 2 Teil C des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
Insbesondere:
- Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz inkl. Aktualisierungsnachweis
- Bescheinigung und der Sachverständigenprüfbericht
- Ergebnis der Qualitätssicherung
- Bauartzulassungsschein
- Nachweise über Kenntnisse im Strahlenschutz zum eingesetzten Personal inkl. über Aktualisierungen dieser Nachweise
Bei Genehmigung von Anlagen für Anwendung am Tier ist zusätzlich eine Approbation bzw. ein Nachweis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes vorzulegen.
Frist
Der Genehmigungsantrag muss vor Inbetriebnahme bzw. vor Vornahme der wesentlichen Änderung gestellt werden.
Die Röntgeneinrichtung darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Genehmigung erteilt wurde.
Rechtsgrundlage(n)
- § 12 Absatz 1 Nr. 4 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
- § 12 Absatz 2 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
- § 13 Absatz1 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
- § 15 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
- § 16 in Verbindung mit Anlage 2 Teil C Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
- Anlage 2 Teil C Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
- § 19 Absatz 2 Nr.5 Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchG)
Rechtsbehelf
Sofern die Genehmigung nicht erteilt wird, kann nach Erhalt des Bescheids Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Hinweise (Besonderheiten)
Die Genehmigung ist vor Inbetriebnahme der Röntgeneinrichtung einzuholen. Gleiches gilt auch bei der Planung von wesentlichen Änderungen.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV)
Urheber
Kosten
- Gebühr: Mindestens 200,00 EUR, höchstens 3000,00 EUR. (Vorkasse: nein)