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Eintragung in das Zahnarztregister beantragen

Leistungsnummer: 99018004060000

Volltext

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) führt für jeden Zulassungsbezirk ein Zahnarztregister. Zuständig ist die jeweilige KZV, in deren Zulassungsbereich sich Ihr Wohnort befindet. Die Eintragung ist Grundvoraussetzung für eine Zulassung oder Anstellung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit.

Verfahrensablauf

In das Zahnarztregister werden Sie eingetragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Ausgefüllter Antrag unter Beifügung der geforderten Nachweise. Hierzu gehört unter anderem die Geburtsurkunde, Approbationsurkunde, gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise. Näheres entnehmen Sie bitte den Antragsunterlagen.
  • Nachweis einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit.
    • Assistententätigkeiten im Ausland können anerkannt werden, wenn diese in Universitätszahnkliniken abgeleistet wurden und eine patientenbezogene Tätigkeit in allen zahnmedizinischen Bereichen bescheinigt wird. 
    • Anerkannt werden auf die geforderte zweijährige Vorbereitungszeit bis zu 18 Monate, sofern eine mindestens ununterbrochene halbjährige und ganztätig ausgeübte Assistententätigkeit bei einer in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnärztin oder einem in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnarzt nachgewiesen wird. 
    • Nicht angerechnet werden können selbstständige Tätigkeiten in eigener (Privat-)Praxis, Tätigkeiten von kurzer Dauer (weniger als 3 Wochen), unselbstständige Tätigkeiten bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis, über 21 Monate hinausgehende Tätigkeiten bei einer Universitäts-Zahnklinik.
  • Sollten Sie eine Zulassung beantragen wollen, beachten Sie den Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister frühzeitig zu stellen, da dieser Voraussetzung für die Beantragung der Zulassung ist.
     

Ansprechpunkt

Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen

Voraussetzungen

In das Zahnarztregister werden Sie eingetragen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Ausgefüllter Antrag unter Beifügung der geforderten Nachweise. Hierzu gehört unter anderem die Geburtsurkunde, Approbationsurkunde, gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise. Näheres entnehmen Sie bitte den Antragsunterlagen.
  • Nachweis einer mindestens zweijährigen Vorbereitungszeit.
    • Assistententätigkeiten im Ausland können anerkannt werden, wenn diese in Universitätszahnkliniken abgeleistet wurden und eine patientenbezogene Tätigkeit in allen zahnmedizinischen Bereichen bescheinigt wird. 
    • Anerkannt werden auf die geforderte zweijährige Vorbereitungszeit bis zu 18 Monate, sofern eine mindestens ununterbrochene halbjährige und ganztätig ausgeübte Assistententätigkeit bei einer in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnärztin oder einem in Deutschland niedergelassenen Vertragszahnarzt nachgewiesen wird. 
    • Nicht angerechnet werden können selbstständige Tätigkeiten in eigener (Privat-)Praxis, Tätigkeiten von kurzer Dauer (weniger als 3 Wochen), unselbstständige Tätigkeiten bei gleichzeitiger Ausübung einer eigenen Praxis, über 21 Monate hinausgehende Tätigkeiten bei einer Universitäts-Zahnklinik.
  • Sollten Sie eine Zulassung beantragen wollen, beachten Sie den Antrag auf Eintragung in das Zahnarztregister frühzeitig zu stellen, da dieser Voraussetzung für die Beantragung der Zulassung ist.
     

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefüllter Antrag
  • Als Anlagen sind beigefügt (Urschrift oder amtlich beglaubigte Abschrift):
    • Geburtsurkunde,
    • Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    • Approbationsurkunde und ggf. Promotionsurkunde und Urkunden über Gebietsbezeichnung und im Ausland erworbene Diplome,
    • Nachweis des Staatexamens,
    • Nachweis über zahnärztliche Tätigkeit und dazugehöriger Bescheinigungen,
    • Ggf. weitere Urkunden und Nachweise (siehe Antrag)

Zahnärztinnen und Zahnärzte, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Diplom und die staatliche Zulassung erworben haben, können von der Vorbereitungszeit befreit sein.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

-    Widerspruch
-    Sozialgerichtliche Klage
 

Hinweise (Besonderheiten)

Urheber

Kassenzahnärztliche Vereinigung Hessen (KZVH)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 04.07.2022
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)