Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer im Inland beantragen
Leistungsnummer: 99018161001000
Volltext
Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer erteilt.
Verfahrensablauf
- Sie füllen den verlinkten PDF-Antrag aus und reichen ihn bei der zuständigen Behörde ein und laden gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente hoch,
-
die Erlaubnis wird ausgestellt, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.
Voraussetzungen
- Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
- Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
-
Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
Erforderliche Unterlagen
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Geeignetheit (nicht älter als drei Monate),
- Führungszeugnis nach § 30 Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes (nicht älter als drei Monate),
-
Zuverlässigkeitserklärung
Frist
Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Erlaubnis geführt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sie können verwaltungsrechtliche Klage einreichen.
Urheber
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer im Inland Erteilung in Hessen
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin oder Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer im Inland Erteilung in Hessen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration (HMSI)
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an das Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege.
Zuständige Stelle
Hessisches Landesamt für Gesundheit und Pflege
Kosten
- Gebühr: 80,00 EUR (Vorkasse: nein)