Fischereiförderung beantragen
Leistungsnummer: 99400005017000
Volltext
Als Einzelperson oder Organisation können Sie eine finanzielle Förderung von bestimmten Maßnahmen im Bereich der Fischerei beantragen. Übergeordnetes Ziel dieser Maßnahmen sind der Erhalt der Artenvielfalt in und an Gewässern sowie die Bewahrung und Wiederherstellung natürlicher Lebensräume an Flüssen und Teichen.
Förderfähig sind insbesondere:
- Maßnahmen des Fischschutzes und Fischartenschutzes, einschließlich der ökologischen Verbesserung der Artenzusammensetzung und der Gewässerstruktur
- die Wiederansiedlung von Fischen
- Weiter- und Fortbildungen sowie Forschung im Bereich des Fischereiwesens
- Hegegemeinschaften, um diese in die Lage zu versetzen, ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen zu können
- die Sanierung und Neuerrichtung von Anlagen der Angelfischerei
- Antragsberechtigt sind:
- Inhaberinnen und Inhaber eines hessischen Fischereirechtes
- Fischereigenossenschaften
- Angel- und Fischereivereine
- Fischereipächterinnen/-pächter und Pächtergemeinschaften
- Hessische Fischereiverbände
- Hegegemeinschaften nach § 27 HFischG
- andere Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch ihre besondere Ausrichtung die Fischerei fördern
Die Förderung beantragen Sie schriftlich oder online vor Beginn des Vorhabens bei dem für Sie zuständigen Regierungspräsidium.
Bei Unsicherheiten und Fragen können Sie Ihr Regierungspräsidium vor Antragstellung kontaktieren.
Verfahrensablauf
Die Fischereiförderung können Sie vor Beginn der Maßnahme schriftlich oder online bei dem für Sie zuständigen Regierungspräsidium beantragen.
Wenn Sie die Förderung schriftlich beantragen wollen:
- Laden Sie sich die Antragsformulare »Mantelbogen« und »Kosten- und Finanzierungsplan« sowie ggf. je nach Gegenstand der Förderung weitere Formulare auf der Webseite des für Sie zuständigen Regierungspräsidiums herunter
- Füllen Sie die Anträge und ggf. weitere Formulare aus, unterschreiben diese und senden diese an das für Sie zuständige Regierungspräsidium
- Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde müssen Sie die Angaben durch weitere geeignete Unterlagen belegen
- Beachten Sie die Gültigkeit der De-minimis-Regelung
- Das für Sie zuständige Regierungspräsidium prüft Ihre Unterlagen, bewilligte Zuwendungen werden ausgezahlt
Wenn Sie die Förderung online beantragen wollen:
Rufen Sie den Online-Antrag (siehe Punkt »Online-Dienste«) auf und befolgen Sie die angezeigten Schritte
Voraussetzungen
- Sie müssen eine antragsberechtigte Einzelperson oder Organisation sein
-
Sie müssen die Förderung vor Beginn der Maßnahme beantragen
Erforderliche Unterlagen
Wenn Sie die Förderung schriftlich beantragen:
- Antragsformular Mantelbogen
- Antragsformular Kosten- und Finanzierungsplan
- Je nach Gegenstand der Förderung unterschiedliche Anlagen
Hinweis: Die Formulare finden Sie auf der Webseite des für Sie zuständigen Regierungspräsidiums.
Wenn Sie die Förderung online beantragen:
Je nach Gegenstand der Förderung unterschiedliche Anlagen
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Frist
Es gibt keine Fristen. Anträge können das ganze Jahr über eingereicht werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Informationen zur Fischereiförderung und zu Antragsunterlagen auf der Seite des Regierungspräsidiums Kassel
- Informationen zur Fischereiförderung und zu Antragsunterlagen auf der Seite des Regierungspräsidiums Gießen
- Informationen zur Fischereiförderung und zu Antragsunterlagen auf der Seite des Regierungspräsidiums Darmstadt
Urheber
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV), Abteilung VI, Referat 3
Bearbeitungsdauer
- 2 — 4 Woche(n)
- Die Bearbeitung von Anträgen im neuen Jahr erfolgt nach Bewilligung der Haushaltsmittel (ab Februar).