Inhalt

Kindergeld für Landesbedienstete

Volltext

Die Beschäftigten des Landes (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und Tarifbeschäftigte mit Ausnahme der Hochschulen und des Universitätsklinikums Frankfurt/M.), Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Mitglieder der Landesregierung erhalten Kindergeld, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Ansprechpunkt

Hessische Bezügestelle

-Familienkasse-

Hauptstelle Kassel :

Friedrich-Ebert-Straße 106

34119 Kassel

Nebenstelle Wiesbaden :

Kreuzberger Ring 58

65205 Wiesbaden

Erforderliche Unterlagen

Das Kindergeld ist schriftlich mit dem amtlichen Vordruck zu beantragen.

Die Steuer-ID des Kindes ist anzugeben.

Die Geburtsurkunde ist vorzulegen.

Kosten

Keine.

Frist

Das Kindergeld wird nach § 66 Abs. 3 EStG rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der

Familienkasse eingegangen ist. Bitte stellen Sie daher Ihren Kindergeldantrag zeitnah. Eventuell fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Einspruch bei der Familienkasse
  • Klage beim Hessischen Finanzgericht

Formulare

Hinweise (Besonderheiten)

Die/ Der Kindergeldberechtigte unterliegt einer Mitwirkungspflicht gegenüber der Familienkasse(§ 68 EStG).

Bei Missachtung der Mitwirkungspflichten ist die (auch rückwirkende) Aufhebung des Kindergeldes möglich. Ebenso die Prüfung des Sachverhaltes im Hinblick auf Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 370 ff. AO).

Voraussetzungen

Der anspruchsberechtigte Personenkreis ist  in § 62 Einkommenssteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 32 EStG festgelegt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer  ist abhängig  von der Gestaltung des Einzelfalls.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 22.11.2016
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal