Kindergeld für Landesbedienstete
Volltext
Die Beschäftigten des Landes (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter und Tarifbeschäftigte mit Ausnahme der Hochschulen und des Universitätsklinikums Frankfurt/M.), Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie die Mitglieder der Landesregierung erhalten Kindergeld, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Ansprechpunkt
Hessische Bezügestelle
-Familienkasse-
Hauptstelle Kassel :
Friedrich-Ebert-Straße 106
34119 Kassel
Nebenstelle Wiesbaden :
Kreuzberger Ring 58
65205 Wiesbaden
Erforderliche Unterlagen
Das Kindergeld ist schriftlich mit dem amtlichen Vordruck zu beantragen.
Die Steuer-ID des Kindes ist anzugeben.
Die Geburtsurkunde ist vorzulegen.
Kosten
Keine.
Frist
Das Kindergeld wird nach § 66 Abs. 3 EStG rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld bei der
Familienkasse eingegangen ist. Bitte stellen Sie daher Ihren Kindergeldantrag zeitnah. Eventuell fehlende Unterlagen können nachgereicht werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Einspruch bei der Familienkasse
- Klage beim Hessischen Finanzgericht
Formulare
Hinweise (Besonderheiten)
Die/ Der Kindergeldberechtigte unterliegt einer Mitwirkungspflicht gegenüber der Familienkasse(§ 68 EStG).
Bei Missachtung der Mitwirkungspflichten ist die (auch rückwirkende) Aufhebung des Kindergeldes möglich. Ebenso die Prüfung des Sachverhaltes im Hinblick auf Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 370 ff. AO).
Voraussetzungen
Der anspruchsberechtigte Personenkreis ist in § 62 Einkommenssteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 32 EStG festgelegt.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Gestaltung des Einzelfalls.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium des Innern und für Sport