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Lagergenehmigung nach Sprengstoffrecht beantragen

Leistungsnummer: 99089013001000

Volltext

Grundsätzlich ist für die Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) notwendig. Ausgenommen hiervon sind lediglich kleine Mengen.

Genehmigungspflichtig sind sowohl

  • die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe aufbewahrt werden sollen, als auch
  • die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebs solcher Lager.

Die Genehmigung beinhaltet auch weitere, die Lagerung betreffende behördliche Entscheidungen, insbesondere baurechtliche Vorschriften.

Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um insbesondere Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sicherzustellen. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

Ansprechpunkt

An die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

Sie können das Verfahren auch elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln

Erforderliche Unterlagen

  • Lageplan M 1:100
  • Katasterplan M 1:1000
  • Bauplan des Lagers M 1:100
  • Gegebenenfalls Zulassungsbescheinigung der Tür des Lagers oder des gesamten Schranklagers
  • Gegebenenfalls Berechnung der Schutz- und Sicherheitsabstände (bei explosionsgefährlichen Stoffen)
  • Gegebenenfalls Gutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung und Forschung

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
     
  • Schriftform erforderlich: Nein
     
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
     
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
     
  • Online-Dienste vorhanden: Ja

Verfahrensablauf

  • Für die Erteilung müssen Sie einen Antrag stellen und alle notwendigen Unterlagen einreichen.
     
  • Die Unterlagen werden dann von der zuständigen Behörde geprüft und ggf. weitere Behörden (z. B. Baubehörde, Umweltbehörde) beteiligt.
     
  • Bei Nachfragen oder Unklarheiten wird Sie die Behörde kontaktieren und Sie ggf. zu einem persönlichen Gespräch einladen.
     
  • Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie einen Bescheid über die Entscheidung, die Genehmigungsurkunde und einen Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung.
     

Bearbeitungsdauer

Aufgrund der notwendigen Beteiligung weiterer Behörden ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.
 



  • 4 — 6 Woche(n)

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

Voraussetzungen

Um eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG zu erhalten, müs-sen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Gebäude / Lager muss geeignet sein.
  • Maßnahmen gegen Diebstahl müssen ausreichend sein.
  • Für die Lagerung von Sprengstoffen, sonstigen Explosionsgefährlichen Stoffen und pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3, F4, P2 und T2 muss eine § 7 SprengG Erlaubnis und ein Befähigungsscheininhaber nach § 20 SprengG vorhanden sein.
  • Alle notwendigen Unterlagen müssen vorhanden sein.

Frist

Es gibt keine Fristen.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung

Hinweise (Besonderheiten)

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 26.04.2023
Fachlich freigegeben durch:

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Kosten

  • Eine wesentliche Änderung kostet 70 € bis 1710€.

    Gebühr: Mindestens 425,00 EUR, höchstens 3420,00 EUR. (Vorkasse: nein)