Schlichtungsantrag beim Ombudsmann Immobilien des IVD stellen
Leistungsnummer: 99046037058000
Leistungsbeschreibung
Der Immobilienverband Deutschland IVD – Bundesverband der Immobilienberater, Makler, Verwalter und Sachverständigen e.V. zählt derzeit etwa 6.000 Mitgliedsunternehmen, darunter auch Finanzdienstleister, Bauträger und viele weitere Unternehmen der immobiliennahen Dienstleistungen.
Damit Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und einem IVD-Mitgliedsunternehmen ohne langwierigen Rechtsstreit geklärt werden können, hat der IVD ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren eingerichtet. Der Ombudsmann hilft Ihnen dabei, Differenzen schnell und unbürokratisch zu bereinigen.
Hinweis: Bevor Sie sich an die Ombudsstelle wenden können, müssen Sie sich mit Ihrer Beschwerde zunächst direkt an das jeweilige IVD-Mitgliedsunternehmen wenden. Das Unternehmen hat so die Gelegenheit, seine Entscheidung zu überdenken beziehungsweise besser zu begründen. Häufig lässt sich durch Korrespondenz oder ein persönliches Gespräch ein Streitfall gänzlich vermeiden.
Sollte im Schlichtungsverfahren keine Einigung möglich sein, können Sie Ihren Anspruch im gerichtlichen Verfahren geltend machen
An wen muss ich mich wenden?
an den Ombudsmann Immobilien im Immobilienverband Deutschland (IVD)
Welche Unterlagen werden benötigt?
Ihr formloser Schlichtungsantrag, enthält:
- die Personalien des Verbrauchers
- Namen und Daten des IVD-Mitgliedsunternehmens
- eine kurz gefasste Beschreibung des Sachverhalts
- die Angabe, was mit der Beschwerde erreicht werden soll
- Unterlagen, die zum Verständnis Ihres Falls notwendig sind, zum Beispiel auch Schriftwechsel, einschließlich etwaiger Antwortschreiben des IVD-Mitgliedsunternehmens
Gegebenenfalls fordert die Ombudsstelle von Ihnen weitere Unterlagen an.
Welche Gebühren fallen an?
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Es fallen lediglich Kosten für Porto und gegebenenfalls für Kopien an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Schlichtungsanträge sind möglich
- nachdem Sie eine schriftliche Entscheidung des Immobilienunternehmens auf Ihre Beschwerde erhalten haben oder
- frühestens sechs Wochen nach Eingang Ihrer Beschwerde beim Immobilienunternehmen, ohne dass Sie eine schriftliche Entscheidung des Unternehmens erhalten haben.
Rechtsgrundlage
- Verfahrensordnung für die Schlichtung von Verbraucherbeschwerden gegen Mitglieder des Immobilienverband Deutschland e. V.
(Immobilienverband Deutschland IVD)
Anträge / Formulare
- Kontaktformular
(Immobilienverband Deutschland IVD)
Fachlich freigegeben am
Verfahrensablauf
Beschwerde beim Immobilienunternehmen
Bevor Sie sich an den Ombudsmann wenden, richten Sie Ihre Beschwerde zunächst an das jeweilige Immobilienunternehmen. Das Unternehmen hat so die Gelegenheit, seine Entscheidung zu überdenken beziehungsweise besser zu begründen.
Hinweis: Der Ombudsmann kann nur tätig werden, wenn dieser direkte Versuch zur Klärung und Einigung gescheitert ist oder das Unternehmen nicht innerhalb einer bestimmten Frist auf Ihre Beschwerde reagiert hat.
Zuständigkeit prüfen
Prüfen Sie, ob das betroffene Immobilienunternehmen dem IVD angehört. Sie können dies bei dem Unternehmen selbst erfragen oder sich dazu an den IVD wenden.
Schlichtungsantrag stellen
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, richten Sie den formlosen Schlichtungsantrag schriftlich an die zuständige Stelle.
- Schildern Sie darin den Sachverhalt und was Sie mit Ihrem Schlichtungsantrag erreichen möchten. Fügen Sie Kopien aller relevanten Unterlagen bei, die zum Verständnis des Anliegens notwendig sind.
- Der Ombudsmann Immobilien bestätigt Ihnen den Eingang des Schlichtungsantrags und sendet Ihnen eine Darstellung des weiteren Verfahrensgangs.
- Kontaktformular
(Immobilienverband Deutschland IVD)
Voraussetzungen
- Das betroffene Immobilienunternehmen muss dem Immobilienverband Deutschland (IVD) angehören.
- Der oder die Antragstellende ist eine natürliche Person.
- Der strittige Sachverhalt steht nicht in Zusammenhang mit gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken.
- Die strittige Summe beträgt mindestens 3.000,00 Euro.
Hinweis: Wird dieser Beschwerdewert nicht erreicht, haben Sie als Verbraucher die Möglichkeit, sich an den zuständigen Regionalverband zu wenden, der für das jeweilige IVD-Mitgliedsunternehmen sachlich und örtlich zuständig ist.
Ausnahmen:
In folgenden Fällen ist eine Schlichtung durch die Beschwerdestelle nicht möglich:
- der Konflikt wurde bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt
- der Konflikt war oder ist bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bei einer anderen Schlichtungs- oder Gütestelle
- ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen, weil die Klage keinen Aussicht auf Erfolg hatte
- der Konflikt wird vor oder während des Schlichtungsverfahrens bei einem Gericht behandelt oder wird von der antragstellenden Person während des Schlichtungsverfahrens vor Gericht gebracht
- wenn sie die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage beeinträchtigen würde
- der Anspruch der antragstellenden Person ist bereits verjährt und der Antragsgegner beruft sich auf die Verjährung
- Adressen der IVD-Regionalverbände
(Ombudsstelle Immobilien des IVD)
Fachlich freigegeben durch
Ombudsmann Immobilien im IVD