Tiergehegegenehmigung
Leistungsnummer: 99110011008003
Leistungsbeschreibung
Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo sind (vgl. "Zoo-Genehmigung").
Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der oberen Naturschutzbehörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen.
An wen muss ich mich wenden?
Zuständig ist in Hessen die obere Naturschutzbehörde des jeweiligen Regierungspräsidiums, in dessen Bezirk sich das Gehege befindet.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zu den Genehmigungsvoraussetzungen und Anforderungen erhalten Sie bei den oberen Naturschutzbehörden der Regierungspräsidien unter den nachfolgenden Internet-Adressen:
- Tiergehege
(Regierungspräsidium Darmstadt) - Haltung, Zucht und Vermarktung von geschützten Arten
(Regierungspräsidium Gießen) - Zoorichtlinie
(Regierungspräsidium Kassel)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz