Traubenernte- und Weinerzeugung für Produkte aus eigenen Erzeugnissen (TEM / WEM) melden
Leistungsnummer: 99160016261000
Volltext
Als Winzerin oder Winzer, Genossenschaft oder anerkannte Erzeugergemeinschaft, die Trauben oder Maische annimmt, müssen Sie Ihre Traubenernte und Weinerzeugung der zuständigen Stelle melden. Von der Meldepflicht ausgenommen sind die vollabliefernden Mitglieder von Genossenschaften, der sie Ihre gesamte Traubenernte abliefern. Die Ausnahme gilt auch für Betriebe, deren Rebfläche weniger als 0,1 ha beträgt und die die davon stammenden Erzeugnisse nicht vermarkten (Hobbyweinbau).
Es handelt sich um eine reine Meldung. Es wird kein Bescheid durch die Behörde erstellt.
Verfahrensablauf
- Die Meldung der Traubenernte und Weinerzeugung können Sie online erstellen und übermitteln. Falls das nicht möglich ist, wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
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Wenn Sie den Antrag online stellen wollen:
- Rufen Sie das OnlineFormular Traubenernte-/ Weinerzeugungsmeldung à TEM & WEM aus eigener Erzeugung auf. Im Formular werden Sie Schritt für Schritt durchgeführt.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Bei Mengen, die den festgelegten Hektarhöchstertrag überschreiten, werden seitens der Behörde weitere Schritte veranlasst.
- Sie erhalten außer bei Rückfragen keine weitere Nachricht
Voraussetzungen
- Ihr Betrieb hat Trauben geerntet
- Ihr Betrieb hat Trauben, Traubenmost, teilweise gegorener Traubenmost oder Jungwein von der Traubenernte verkauft
Kosten
- Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)
Frist
Der späteste Abgabetermin für diese Meldung ist der 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres. Die Meldung kann ab Beginn des Weinwirtschaftsjahres (01.08.) abgegeben werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Artikel 223 der Verordnung der Europäischen Union Nummer 1308/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013
- Artikel 31, 33 der Delegierten Verordnung der Europäischen Union 2018/273
- Artikel 22, 24 der Durchführungsverordnung der Europäischen Union 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017
- § 33 Weingesetz (WeinG)
- §§ 75a-77 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)
- § 29 Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)
- § 8a Hessischen Ausführungsverordnung zum Weinrecht und zur Reblausbekämpfung
Rechtsbehelf
Es handelt sich um eine reine Meldung. Daher ist kein Rechtsbehelf erforderlich.
Formulare
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie die Meldung nicht fristgerecht abgeben, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Außerdem kann es bei Fördermaßnahmen dazu kommen, dass Ihre Investitionszuschüsse gekürzt oder sogar vollständig zurückgefordert werden.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat
Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Darmstadt - Dezernat V 51.2 Weinbau
Urheber
Erforderliche Unterlagen
Meldung der Traubenernte und Weinerzeugung
Bearbeitungsdauer
- 2 Woche(n)