Wechsel der Zuständigkeit und Übertragung der Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) auf die zuständige Landesluftfahrtbe
Leistungsnummer: 99080141068000
Volltext
Die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel sind zuständig für Privatpilotenlizenzen (ohne Instrumentenflug) für Flugzeuge und Hubschrauber, Segelflugzeugpilotenlizenzen und Ballonpilotenlizenzen und Leichtluftfahrzeugpilotenlizenzen (LAPL) für Flugzeuge, Hubschrauber.
Sie können einen Wechsel der Zuständigkeit und eine Übertragung der Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) auf die zuständige Landesluftfahrtbehörde der Bundesrepublik Deutschland beantragen.
Verfahrensablauf
- Sie stellen den Antrag.
- Die Angaben werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft.
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Der Wechsel der Zuständigkeit und die Übertragung der Pilotenlizenz für Flugzeuge und Hubschrauber nach Sichtflugregeln (PPL(A) und PPL(H)), Leichtluftfahrzeuge (LAPL(A) und LAPL(H)), Segelflugzeuge (SPL) und Freiballone (BPL) auf die zuständige Landesluftfahrtbehörde der Bundesre-publik Deutschland werden vollzogen.
Zuständige Stelle
Zuständig sind die Regierungspräsidien
- Darmstadt, Dezernat Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz
- Kassel, Dezernat Verkehr
Voraussetzungen
Gültige ausländische EASA-Lizenz: PPL(A), PPL(H), SPL, BPL, LAPL(A), LAPL(H), LAPL(S), LAPL(B)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Kopie einer gültigen Pilotenlizenz
- Kopie des gültigen Tauglichkeitszeugnisses
- Kopie eines Identitätsnachweises (Perso/Pass)
- Erklärung über schwebende Strafverfahren
- Bei motorgetriebenen LFZ: Zuverlässigkeitsüberprüfung
- Bei allen anderen LFZ: Führungszeugnis Belegart -O-
- Auszug aus dem Fahreignungsregister
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Sonstige durch die Behörde angeforderte Unterlagen
Kosten
Die anfallenden Gebühren können variieren.
Rechtsgrundlage(n)
- Anhang I FCL.015 e), ARA.GEN.360, Verordnung (EU) Nummer 1178/2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
- Anhang III SFCL.015 f) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 der Kommission zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen
- Anhang I BFCL.015 f) Verordnung (EU) 2018/395 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen
Rechtsbehelf
Sie können Klage vor dem Verwaltungsgericht einlegen.
Formulare
- Formulare vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Ja
- Formlose Antragsstellung möglich: Nein
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
- Online-Dienste vorhanden: Nein
Urheber
Regierungspräsidium Kassel
Regierungspräsidium Darmstadt
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
Bearbeitungsdauer
- 2 Monat(e)