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Elektronischen Identitätsnachweis nachträglich aktivieren

Leistungsnummer: 99008004180002

Volltext

Sie können jederzeit gegenüber der Personalausweisbehörde erklären, dass Sie die bisher nicht aktivierte Funktion des elektronischen Identitätsnachweises von nun an nutzen wollen. Diese Antragstellung ist nur zulässig, wenn 

  • Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 16 Jahre alt sind und
  • der Personalausweis gültig ist.

Die Personalausweisbehörde schaltet dann die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nachträglich kostenfrei ein.

Voraussetzungen

  • Sie sind Deutscher bzw. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes
  • Sie besitzen einen gültigen Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 24.11.2022
Fachlich freigegeben durch:

HMdI

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt der Personalausweisbehörde (Oberbürgermeisterin bzw. Oberbürgermeister oder Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister) bzw. dem Bürgeramt der Wohnortgemeinde.

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere ausführliche Informationen zum Thema erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Rechtsgrundlage(n)